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May 2024

Erwartungen der Krankenkassen an die Kompaktkuren

Journal/Book: Heilbad & Kurort 48 (1996) 6 S.134-139. 1996;

Abstract: Manfred Wenig Verwaltungsdirektor im IKK-Bundesverband Abt. Versicherungen Bergisch-Gladbach Dem IKK-Bundesverband wurde vor einigen Jahren die Federführung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem Deutschen Bäderverband dem Wirtschaftsverband Deutscher Heilbäder und Kurorte dem Verband Deutscher Badeärzte und der Kurärztlichen Verwaltungsstelle bei der KVWL als Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung übertragen. Wir befassen uns in dieser Arbeitsgruppe seit 1988 mit der Weiterentwicklung der ambulanten Kuren. Ich werde in meinem Referat eingehen · auf die Ausgangssituation bei der Einführung der Kompaktkuren · auf die vertraglichen Regelungen - Kurarztvertrag · auf die Vergütungen · die praktische Umsetzung · und die Erwartungen der Krankenversicherung auf die Kompaktkuren Die Ausgangssituation bei der Einführung der Kompaktkuren Wie Sie alle wissen bemühen wir uns gemeinsam mit dem Deutschen Bäderverband (DBV) seit Jahren die ambulanten Kuren durch eine inhaltliche Anreicherung therapeutischer Maßnahmen und bessere Strukturierung zu qualifizieren. Aus der Verantwortung gegenüber unseren Beitragszahlern ist es dabei unser Ziel den medizinischen Stellenwert ambulanter Kuren zu erhöhen und sie als qualifizierte Leistung damit auch aus der Schußlinie der permanenten Diskussion über Sinn und Unsinn ambulanter Kuren zu bringen. Ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung waren die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Deutschen Bäderverbandes für ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskuren vom 11. September 1989. Mit diesen Grundsätzen führten wir erstmals Maßnahmen der Gesundheitsförderung und zwar sowohl in Form allgemeiner Aufklärungsmaßnahmen als auch individueller Maßnahmen für Risikogruppen für chronisch Kranke als verpflichtende Bestandteile in die Inhalte ambulanter Kuren ein. Entscheidend neu dabei war es daß diese Maßnahmen nicht flankierend als kurergänzende Angebote zur Verfügung gestellt werden können sondern daß es sich hier um kurintegrierte Bausteine im Gesamtmosaik der Kur handelt die von den Heilbädern und Kurorten vorzuhalten und von den Versicherten in Anspruch zu nehmen sind. . . .


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