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May 2024

Erwartungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die nächste Legislaturperiode*

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1/95 S. 19-27. 1995;

Abstract: * Bericht des stelle. Vorstandsvorsitzenden des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Jürgen Husmann anläßlich des Aktuellen Presseseminars des VDR am 21./22. November 1994 in Würzburg. Inhaltsverzeichnis: 1. Reform des Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten 2. Verbesserung der sozialen Sicherung der Frauen 3. Verabschiedung des SGB IX 4. Abgrenzung gegenüber Berufsständischen Versorgungswerken 5. Maßnahmen gegen "Scheinselbständigkeit" 6. Schlußwort In den ersten Wochen nach der Bundestagswahl haben zahlreiche Verbände und Institutionen ihre Vorstellungen und Wünsche für die neue Legislaturperiode an den Gesetzgeber herangetragen. Auch wir haben gewisse Erwartungen an den Gesetzgeber. In ihrer über 100jährigen Geschichte hat die Rentenversicherung sich stets an die gesellschaftlichen und politischen Veränderungen anpassen müssen und wird dies auch in Zukunft tun. Hieraus ergibt sich ein ständiger Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Für verfrüht halten wir jedoch wieder aufgetauchte Forderungen bereits jetzt Festlegungen vorzunehmen um den sich aus der demographischen Entwicklung ergebenden Problemen in den Jahren nach 2015 zu begegnen. Wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen werden hat Ihnen ja vorhin Herr Dr. Standfest in seinem Vortrag dargelegt. Lassen Sie mich daher nur auf die Punkte eingehen die wir für regelungsbedürftig im Verlaufe dieser Legislaturperiode halten. 1. Reform des Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten Die Rentenreform 1992 hat die schon lange fällige Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgeklammert. Man wollte den angestrebten und schließlich auch erreichten Konsens nicht mit weiterem Streitstoff belasten. Die notwendige Reform der Erwerbsminderungsrenten wurde auf eine spätere Legislaturperiode verschoben. Die Reformbedürftigkeit des geltenden Rechts ergibt sich hauptsächlich aus der Rechtsfortbildung durch das Bundessozialgericht. Waren früher allein die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei der Anspruchsprüfung zu untersuchen so spielt seit den Entscheidungen des Großen Senats des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1969 und 1976 auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt eine mitentscheidende Rolle bei der Zubilligung von Erwerbsminderungsrenten. Nach der vom Bundessozialgericht entwickelten "konkreten Betrachtungsweise" ist seither für den Rentenanspruch nicht mehr nur das Ausmaß der Erwerbsminderung entscheidend. Es kommt daneben vielmehr "konkret" auch auf die Fähigkeit und Möglichkeit des Versicherten an seine Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen. Der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist somit von zwei wesentlich gleichrangigen Ursachen abhängig: auf der einen Seite von der gesundheitlichen Schädigung und auf der anderen Seite vom Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes. ___MH


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