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May 2024

Aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 5-6/95 S. 327-338. 1995;

Abstract: Bonn Zusammenfassung Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bereits seit längerem sowohl in der Fachliteratur als auch von den Rentenversicherungsträgern und im politischen Bereich als dringend reformbedürftig angesehen. Ein vorrangiges Ziel dieser Neukonzeption sollte eine Rückverlagerung des Arbeitsmarktrisikos auf die Arbeitslosenversicherung sein. Unabhängig von der grundsätzlichen Überarbeitung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt Gesetzesänderungen vorzunehmen die nicht zurückgestellt werden können: Vor dem Großen Senat des Bundessozialgerichts steht derzeit die Frage zur Entscheidung an ob auch für leistungsgeminderte aber noch vollschichtig einsatzfähige ungelernte Versicherte und angelernte Versicherte des unteren Bereichs eine konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten erforderlich ist. Eine Prüfung des Umfangs des von der Rentenversicherung zu tragenden Risikos der Erwerbsminderung ergibt daß zumindest im Falle eines noch vollschichtigen Leistungsvermögens eine Risikozuweisung an die Rentenversicherung jeglicher Grundlage entbehrt. Es liegen weder qualitative noch quantitative Leistungseinschränkungen vor die zumindest als mitursächlich für ein im rentenrechtlichen Sinn bedeutsames Herabsinken der Erwerbsfähigkeit bezeichnet werden könnten. Bestimmender Faktor für die soziale Betroffenheit des Versicherten ist vielmehr einzig und allein die Situation auf dem Arbeitsmarkt die mit dem Risiko- und Leistungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung in keinem Zusammenhang steht. Im Fall eines noch vollschichtigen Leistungsvermögens ist deshalb keine Risikozuweisung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Zur Aufrechterhaltung des bestehenden Status quo sollte durch eine Gesetzesänderung klargestellt werden daß Versicherte ohne zeitliche Leistungseinschränkung nicht erwerbsunfähig sind. Damit würde die abstrakte Betrachtungsweise für vollschichtig einsatzfähige Versicherte festgeschrieben werden. Im Vorgriff auf die Neuordnung dieses Rechtsgebietes wird außerdem vorgeschlagen die sogenannte "Arbeit auf Kosten der Gesundheit" zu begrenzen und eine Hinzuverdienstgrenze für die Renten wegen Berufsunfähigkeit einzuführen. ___MH


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