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May 2024

Sollen und können Normen sozialer Alterssicherung das Rollenverhalten steuern und geschlechtsspezifische Nachteile kompensieren?

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 4/95 S. 218-227. 1995;

Abstract: 1 Ruland F. Anmerkungen zum Konzept der Projektarbeitsgruppe "Eigenständige Alterssicherung der Frauen" der SPD-Bundestagsfraktion in: DRV 1994 S. 870 Fn. *. Vgl. Auch Schmähl W. Umbau der sozialen Sicherung im Alter? ... in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 7994 S. 345. 2 Bundesrats-Drucksache 390/01 v. 5.7.1991. 3 Auch Ruland warnt davor von der Kritik an der sozialrechtlichen Förderung der traditionellen Hausfrauen-Ehe ins "andere Extrem zu fallen nach dem das Modell der erwerbstätigen Ehefrau 'vorgeschrieben' wird" (Ruland F Soziale Sicherung der Frauen ... in: DRV 1993 S. 351). Das splittingspezifische Problem liegt m.E. allerdings nicht nur in der normativen Orientierung an Erwerbsbeteiligung schlechthin sondern in der Orientierung an möglichst kontinuierlicher Vollerwerbstätigkeit beider Geschlechter. Duplik auf Thomas Ebert Die eigenständige Alterssicherung der Frau ist ein brisantes Thema der sozialpolitischen Gestaltung das in der laufenden Legislaturperiode "ausführlich diskutiert werden muß"1. Die Reformentschließung des Bundestages von 1991 die auch der Bundesrat in gleichem Wortlaut angenommen hat hebt den Zusammenhang mit der (Doppel-)Belastung durch Familienarbeit hervor2. In der Debatte dazu haben Thomas Ebert und ich uns mehrfach zu Wort gemeldet. Zahlreichen Begegnungen mit ihm verdanke ich viele Hinweise und teils harsche aber meist konstruktive Kritik. Seine in weiten Teilen nachdenkliche Replik auf meinen Beitrag in DRV 10/94 trägt zur Klärung der Kontroverse positiv bei. Wenn ich in dieser Duplik in dem einen oder anderen Punkt vor argumentativer Schärfe nicht scheue dann soll dies ausschließlich diese Klärung vertiefen. Leider sind Eberts Behauptungen über vermeintliche Fehler meiner Analyse schlichtweg fehlerhaft begründet und werden am Ende widerlegt. Den Hauptteil seiner Replik widmet er der Art und Begründung des Ausgleichs geschlechtsspezifischer Nachteile im Splittingsystem auf die ich ebenfalls eingehen werde (Punkt 2). Die zentrale Frage der Kontroverse kommt bei Ebert dafür zu kurz obwohl wir beide den Kern des Problems im Wandel der Geschlechterrollen erkennen. Läßt sich die soziale Alterssicherung jedoch zur Steuerung des Verhaltens im Geschlechterverhältnis instrumentalisieren? Ich hatte in meinem Aufsatz dargelegt daß man die Steuerungskapazität rentenrechtlicher Verhaltensanreize oder -zwänge nicht überschätzen darf; Ebert geht nicht darauf ein. Bei ihm ist Rentenpolitik als Rollenpolitik ein Hebel zur Veränderung des Geschlechterverhaltens. Das Splittingmodell zählt in diesem Zusammenhang (neben dem sog. "Voll Eigenständigen System [VES]") zu den Modellen der grundsätzlich erwerbsbezogenen Eigenständigkeit der Alterssicherungsansprüche beider Geschlechter. Ich halte dagegen jede einseitige Orientierung des Rentensystems auf ein bestimmtes Lebensmodell gesellschaftspolitisch für falsch (Punkt 1) und außerdem zumindest im Rahmen des Splittingverfahrens faktisch für gar nicht durchführbar (Punkt 3). Die leistungsbezogene Rentenversicherung kann und muß m.E. allenfalls angemessen und möglichst neutral auf den Wandel im Rollenverhalten reagieren. Mehr soll und kann sie nicht3. Hier liegt der entscheidende Unterschied. Da Ebert am Ende seines Beitrags meinen eigenen rentenpolitischen Reformvorschlägen erhebliche rollenpolitische Steuerungswirkungen unterschiebt muß dieser zentrale Punkt der Kontroverse hervorgehoben werden. ... ___MH


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