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May 2024

Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht bei HIV-Infektion (Spezielle Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht)

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 1002-1008. 1994;

Abstract: RA Dr. Hans-Jürgen Rieger Karlsruhe Der folgende Beitrag behandelt sowohl Fragen der ärztlichen Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber HIV-infizierten Patienten als auch Informationspflichten gegenüber Dritten zum Schutz vor Ansteckung 1. Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber Patienten 1.1 Aufklärung vor Durchführung eines HIV-Tests Wenngleich sich die Diskussion um das Einwilligungserfordernis beim HIV-Test in letzter Zeit beruhigt hat so besteht doch nach wie vor keine Einigkeit. a) Rechtsgrundlagen: Der HIV-Antikörpertest greift in das Recht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit und damit in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Der Test ist daher nur gerechtfertigt wenn er durch Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Die Venenpunktion als solche ohne Einwilligung des Patienten erfüllt strafrechtlich den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) zivilrechtlich den Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB). Darüber hinaus liegt eine Verletzung des Behandlungsvertrages mit dem Arzt oder dem Krankenhaus vor. Die Testung des Blutes auf HIV-Antikörper ohne Einwilligung des Patienten stellt für sich genommen zivilrechtlich außer einer Vertragsverletzung eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Patienten als Konkretisierung des grundgesetzlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) dar. Dieses Recht enthält die Freiheit des Patienten darüber zu bestimmen welche Untersuchungen der Arzt mit dem entnommenen Blut durchführen darf. Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung setzt voraus daß der Patient weiß worin er einwilligt. Dies ist nur möglich wenn der Arzt ihn zuvor ausreichend aufgeklärt hat. Die Einwilligung des Patienten in die Venenpunktion umfaßt deshalb den HIV-Test nur wenn dem Patienten bei der Einwilligung der Verwendungszweck des Blutes bekannt ist. b) Rechtliche Beurteilung. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen dem HIV-Test zum Schutz des ärztlichen und nichtärztlichen Personals und dem HIV-Test im Interesse des Patienten. Bei der HIV-Testung zur Absicherung des an der Behandlung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Personals ist davon auszugehen daß der Patient in jedem Falle ausdrücklich zu unterrichten und sein ausdrückliches Einverständnis einzuholen ist. Hieran fehlt es in folgenden Fällen: (1) Der Arzt führt anläßlich der Behandlung einer anderweitigen Krankheit eine Blutentnahme eigens für einen HIV-Antikörpertest durch und täuscht dabei den Patienten über diesen Verwendungszweck. Da der Patient über den Zweck des Eingriffs im Unklaren gelassen wurde liegt mangels Aufklärung eine wirksame Einwilligung nicht vor mit der Folge daß der Arzt durch die Venenpunktion den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie den zivilrechtlichen Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) erfüllt. (2) An einem strafbaren Verhalten des Arztes fehlt es dagegen wenn sich der Arzt erst nach der Vornahme einer medizinisch notwendigen Blutentnahme entschließt das nunmehr vorhandene Blut ungefragt auch für einen HIV-Test zu verwenden. Auch in diesem Fall liegt jedoch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten vor das dem Arzt verbietet eigenmächtig Befunde zu erheben. Streitig ist ob diese Rechtsverletzung dem Patienten einen Anspruch gegen den Arzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gewährt (§§ 823 Abs. 1 847 BGB). (3) In der Praxis häufiger sind die Fälle in denen ohne Wissen des Patienten routinemäßig HIV-Tests mit Serum aus Blutproben durchgeführt werden die mit (ausdrücklicher oder konkludenter) Einwilligung des Patienten zu anderen medizinisch notwendigen Zwecken (z. B. zur präoperativen Diagnostik) entnommen wurden... Stö_


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