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May 2024

Die Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskur im gegliederten System der Kuren

Journal/Book: Heilbad & Kurort 44 (1992) 11-12, S. 319-328. 1992;

Abstract: Podiumsdiskussion auf dem 88. Deutschen Bädertag am 12. Oktober 1992 in Bad Neuenahr Moderation: Dr. med. Christoph Kirschner, Bad Neuenahr, Präsident Teilnehmer: Parlamentarische Staatssekretärin Dr. med. Sabine Bergmann-Pohl, Bundesministerium für Gesundheit, Bonn Bernhard Jagoda, Mitglied des Deutschen Bundestages (CDU/CSU), Bonn Karl-Hermann Haack, Mitglied des Deutschen Bundestages (SPD), Bonn Dr. Dieter Thomae, Mitglied des Deutschen Bundestages (FDP), Bonn Hessischer Staatsbäderdirektor Johannes Lill, Wiesbaden, Vizepräsident Thesen - Teil I: Zur medizinischen Bedeutung der ambulanten Kur (vorgetragen von Präsident Dr. Kirschner) 1. Die aktivierende Kurbehandlung: 1.1 wirkt einer kostentreibenden Passivität in der Krankenrolle entgegen, 1.2 fördert die Selbstverantwortung des Bürgers und Versicherten für seine Gesundheit, 1.3 vermittelt den Menschen Hilfen zur Selbsthilfe. Allein die Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten führt nicht unmittelbar zu der notwendigen stärkeren Selbstverantwortung für die Gesundheit. 2. Kuren sind gezielte Gesundheitsmaßnahmen (und nicht primär Urlaub). Sie dienen in der übergreifenden kulturellen Entwicklung der Medizin den wichtigen Aufgaben: - Gesundheitsförderung, - Prävention, - Rehabilitation und - Vermeidung der Pflegebedürftigkeit, - Kur im Urlaub, ja (eine Form der Selbstbeteiligung), - Urlaub auf Krankenschein, nein! 3. Die Kostenexpansion im Gesundheitswesen erfordert ein kostengünstiges, gegliedertes Kursystem. 3.1 Auch die ambulante Kur (Vorsorge und Reha-Kur) wird nicht eingeengt von ihrer langen und erfolgreichen Tradition, sondern sie steht wie die stationären Heilverfahren in der dynamischen Entwicklung einer modernen Rehabilitations-Vorsorge und Gesundheitsmedizin (siehe Gemeinsame Grundsätze"). 3.2 Jeder Patient gehört aufgrund medizinischer und nicht vorwiegend versicherungsrechtlicher Entscheidungen in die dem Kranken angemessene Form einer Kurbehandlung. 3.3 Bei ambulanten Kuren dürfen Zugangsvoraussetzungen und Zielsetzungen nicht zu einem verzerrenden Wettbewerb zu stationären Heilverfahren führen; denn beide Formen sind medizinisch notwendig und vom Gesetzgeber gewollt; sie ergänzen sich. 4. Die ambulante Kur stärkt durch die Entwicklung von Kräften und Fähigkeiten die Autonomie im Alter und beugt der vorzeitigen Pflegebedürftigkeit vor. . . .


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