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May 2024

Die Situation der Kur und der Kurorte sechs Monate nach Inkrafttreten des GRG aus der Sicht des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen

Journal/Book: Heilbad u. Kurort 41 (1989) 7 S.184-186. 1989;

Abstract: Udo Schulte-Mimberg Geschäftsführer des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen Bergisch Gladbach I. Ausgangslage Die Belegung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung wurde mit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) ab 1. Januar 1989 auf eine neue Grundlage gestellt. Seither können stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nur noch in Einrichtungen durchgeführt werden mit denen die Krankenkassen Vertragsbeziehungen unterhalten. Die wichtigsten Änderungen für das ambulante und stationäre Kurwesen ergeben sich aus den §§ 23 und 24 40 und 41 61 und 62 sowie 107 und 111 SGB V. Dabei treten einige der neuen Regelungen an die Stelle der aufgehobenen RVO-Paragraphen 184a und 187. Im einzelnen wurde zusammengefaßt dargestellt folgendes geändert: 1. Auszugehen ist - auf der Grundlage der §§ 23 und 40 SGB V - nach wie vor von einem gestuften Versorgungsangebot. Dieses umfaßt ambulante Behandlungsmaßnahmen am Wohnort ambulante Vorsorge- und Rehabilitationskuren am Kurort sowie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Ergänzt wird diese Leistungspalette um Vorsorgekuren und Rehabilitationskuren speziell für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder vergleichbaren Häusern (vgl. §§ 24 und 41 SGB V). Bei der Durchführung von Kuren gilt nun verstärkt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Erst wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht mehr ausreichen oder ambulante Vorsorge- bzw. Rehabilitationskuren unzureichend sind kommen stationäre Maßnahmen in Betracht. Mit diesen Leistungen decken die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung im Prinzip das gesamte von den Kurorten angebotene Spektrum möglicher Kuren ab: - ambulante Vorsorgekur (§ 23 Abs. 2 SGB V) - stationäre Vorsorgekur (§ 23 Abs. 4 SGB V) - stationäre Vorsorge- und Rehabilitationskuren für Mütter (§§ 24 und 41 SGB V) - ambulante Rehabilitationskur (§ 40 Abs. 1 SGB V) - stationäre Rehabilitationskur (§ 40 Abs. 2 SGB V) . . .


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