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May 2024

Aus der Sicht des Verbandes Deutscher Badeärzte: Kuren auch nach dem Gesundheits-Reformgesetz

Journal/Book: Heilbad u. Kurort 41 (1989) 7 S.190-191. 1989;

Abstract: Dr. med. Otto Schumacher-Wandersleb Bad Münstereifel Aus der Tatsache heraus daß Kuren beziehungsweise Heilverfahren neben der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung die dritte Säule im Gesamtsystem der medizinischen Versorgung darstellen hat das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene sogenannte Gesundheits-Reformgesetz (besser muß es Gesundeitswesenreform heißen wenn sie es dann auch wäre) generell nichts geändert. Wichtig ist festzuhalten daß dieses Gesetz grundsätzlich die Bedeutung und den Stellenwert der Kurbehandlung in Prävention und Rehabilitation gefestigt hat und damit dann auch die vereinzelt immer wieder laut werdende zum Teil unqualifizierte Kritik einzelner Besserwisser widerlegt. Die staatliche Legislative und Exekutive der Bundesrepublik Deutschland alle gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger bejahen nach wie vor die Durchführung von Kuren und Heilverfahren fordern dabei klare medizinische Indikationen hochqualifizierte Durchführung eingebettet in eine verbesserte Vor- und Nachsorge bei den Kuren wie auch eine Einschränkung eventuellen Mißbrauchs. Insgesamt ist so eine möglichst optimale komplexe Gesamtversorgung der Bevölkerung zu erreichen wie sie ohne die Kuren sonst nicht zu erhalten wäre. Allerdings soll und darf nicht verschwiegen werden daß durch die seit 1989 geltenden Bestimmungen des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) Änderungen in der medizinischen Versorgung eingetreten sind die zum Teil nötige und berechtigte Anliegen der Verbesserung im Gesundheitswesen dienen dabei auch das Ziel einer Kostendämpfung mit sich tragen. Darum sind auch während der Beratungen dieses Gesetzes von der Ärzteschaft - auch von den Badeärzten - immer wieder Anregungen vorgetragen worden die nur zum Teil berücksichtigt wurden; ob nun dieses Gesetz in allen Details richtig und sinnvoll ist kann erst nach einer Probezeit genauer beurteilt werden. . . .


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