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December 2024

Die Bewertung ortsnaher und ortsferner Reha aus Sicht der Krankenversicherung

Journal/Book: Heilbad & Kurort 52 5/00 S. 108-110. 2000;

Abstract: Herbert Rebscher Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V (VdAK) Siegburg Die Bewertung ortsnaher und ortsferner Rehabilitation aus der Sicht der Krankenversicherung muss aus der Funktion des Versorgungssystems abgeleitet werden. Geht man so vor dann kann man wenig gute Gründe für eine ortsferne und ausschließlich stationäre Form von Rehabilitation finden. Ich beschränke mich ausdrücklich und ausschließlich auf Rehabilitation in der Begriffsbestimmung die der Gesetzgeber im SGB V klar unterschieden hat zwischen Kur als Bestandteil der Vorsorge und Rehabilitation. Meine Ausführungen beziehen sich auf den Reha-Begriff des SGB V der auch der Rehabilitationsbegriff des medizinischen Anteils der Reha des Rentenversicherungsrechts ist. Einen plausiblen ökonomischen oder medizinischen oder versorgungspolitischen Grund für ein weitestgehend ortsfernes Angebot gibt es nicht. Richtig ist aber dass diese Eigenheit unseres Versorgungssystems aus ihrem Entstehungszusammenhang und in ihrem historischen Kontext begründet werden kann. In Deutschland hat die Kur eine besondere spezifische Tradition die zu einem sehr ausgeprägten Bäderwesen geführt hat und die auch auf ortsgebundenen klimatischen und sonstigen Heilmitteln beruht. Diese vorwiegend der Bekämpfung von Infektionskrankheiten oder anderen Krankheiten dienenden - aber nicht rehabilitativ orientierten - Infrastrukturen kann in dieser tradierten Form heute nicht zur Grundlage einer Auseinandersetzung über Ort und Inhalt und Konzept von Rehabilitation gemacht werden. Ich komme selbst aus einem Kurort wo der Bezug auf den natürlichen Heilmitteln lag. Man muss fragen: Hat dieser Ortsbezug direkte Auswirkungen auf unsere modernen Rehabilitationskonzepte sind diese therapeutischen Konzepte ortsgebunden oder verfolgen wir nicht ganz andere Ziele? Diese Entstehungsgeschichte ist meiner Ansicht nach einer der Hauptgründe für die gesetzestechnisch schwierige Definition der Begriffe Kur und Rehabilitation und deren Abgrenzung als Voraussetzung für eine saubere präzise Angebotsstruktur. Die mangelnde Abgrenzung hat der Rehabilitation als Ganzes durchaus geschadet in der öffentlichen Wahrnehmung in der politischen Debatte und auch im konkreten politischen Ergebnis. Man denke nur an die Seehofersche Gesetzgebung mit einem massiven Einbruch nicht nur bei den Kuren was damals politisch beabsichtigt war sondern auch bei der Rehabilitation was politisch nicht beabsichtigt war. ... wt


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