Ärztliche Schweigepflicht gegenüber Angehörigen Kollegen und Medien aus juristischer Sicht |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual. sich. (ZaeFQ) (1999) 10 Jg. 93: S. 732-738. 1999;
Abstract: Prof. Dr. Adolf Laufs Institut für Geschichtliche Rechtswissenschaft der Universität Heidelberg Arbeitsstelle für Medizinrecht Zusammenfassung In der vernetzten Informationsgesellschaft im unablässig Auskünfte verlangenden Sozialstaat und im arbeitsteiligen Medizinbetrieb erfährt das Arztgeheimnis immer mehr Einschränkungen. Um so entschlossener gilt es die zugleich vom Berufsrecht vom Vertrags- und Strafrecht angeordnete Verschwiegenheitspflicht des Arztes zu behaupten. Ihr liegt zuerst das Individualinteresse des leidenden oder vorsorgenden Menschen zugrunde der sich nur dann dem Arzt anvertrauen wird wenn er die Gewißheit haben darf daß dieser über alles schweigen werde was er wahrnimmt und was vom Standpunkt des Patienten aus Diskretion verdient. Mit dem Individualinteresse verknüpft erscheint sogleich das überindividuelle staatliche Interesse an einer guten allgemeinen Gesundheitspflege; sie erfordert Vertrauen zwischen Ärzten und Patienten das ohne Verschwiegenheit nicht gedeihen kann. Der Arzt darf das Geheimnis preisgeben wenn und soweit der Geschützte damit einverstanden ist. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann auch schlüssig (konkludent) also wortlos erfolgen. Die Mitteilung des Arztes kann weiter gerechtfertigt sein durch den mutmaßlichen Willen des Kranken Verunglückten oder Sterbenden außerdem unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz bei unerheblichen sich im Rahmen des Ordre public haltenden Eingriffen. Schließlich kann sich eine Offenbarungsbefugnis aber grundsätzlich keine Anzeigepflicht aus dem Güterabwägungsprinzip ergeben. Die Schweigepflicht und die Grundregeln ihrer Handhabung gelten auch im Verhältnis des Arztes zu den Angehörigen seines Patienten und zu seinen medizinischen Kollegen die der Patient nicht konsultierte. Die Gerichte haben sie gegenüber Angehörigen wiederholt eingeschärft. Wenn der Arzt gegenüber Kollegen und Angehörigen seines Patienten zum Schweigen verpflichtet ist dann erst recht gegenüber den Medien. Abstract Medical confidentiality towards relatives colleagues and the media The more medical confidentiality is endangered in a society based on the exchange of information especially by the welfare system and a health care system relying on the division of labour the more it must be protected by the law of professional rules and regulations civil and criminal law. First of all medical confidentiality refers to the patient who will only confide in his doctor if he can be sure that his secrets will be kept. The individual patients' interests lead directly to the interests of the public health care system which demands confidence and cannot exist without secrecy. The physician may only reveal information if he has the patient's consent which can also be given implied. He can be justified by a presumed consent or the balancing consideration of legally protected values. However a duty to disclose does not exist. The medical confidentiality applies towards relatives colleages who are not consulted by the patient and the media. Key words: Medical confidentiality medical criminal law consent balancing consideration of legally protected values realtives colleagues the media ab
Keyword(s): Schweigepflicht Arztstrafrecht Einwilligung rechtfertigender Notstand Angehörige Kollegen Medien
© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung