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November 2024

Das neue Insolvenzrecht

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3/99 Seite 157-165. 1999;

Abstract: Friedhelm Gleim / Patricia Löffler-Sondermann Wuppertal Am 01.01.1999 trat die lnsolvenzordnung (InsO) in Kraft und löste die Konkurs-/Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung ab. Die wichtigsten Änderungen für die Sozialversicherungsträger sind - der Wegfall der bisherigen Vorrechte für Insolvenzforderungen im eröffneten Verfahren - die erleichterte Möglichkeit der Rückforderung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge durch den Insolvenzverwalter - die Möglichkeit eine Vollstreckung schon im Antragsverfahren zu untersagen - der Wegfall der Möglichkeit persönlich haftende Gesellschafter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unmittelbar in Anspruch zu nehmen - die Einführung eines Insolvenzplanverfahrens in dem die Gläubiger über die Geschicke des insolventen Unternehmens selbst entscheiden - die Einführung der Restschuldbefreiung und des Schuldenbereinigungsverfahrens für natürliche Personen. Neben der reinen Rechtsanwendung bringen nur wenige Neuerungen Gestaltungsmöglichkeiten mit sich: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anfechtungen gezahlter Sozialversicherungsbeiträge wird künftig einen größeren Stellenwert einnehmen. Die Zahl der Anfechtungsbegehren wird zunehmen weil mehr Verfahren eröffnet werden als bisher die Voraussetzungen dafür erleichtert worden sind und auch Gelder die u. U. weit in der Vergangenheit gezahlt wurden zurückgefordert werden können. Aufgrund einiger gesetzgeberischer Unklarheiten herrscht aber schon jetzt eine Rechtsunsicherheit in bezug auf die Auslegung einiger Tatbestandsmerkmale. Die Sozialversicherungsträger sollten deshalb die Regelungstücken in ihrem Sinne deuten und für sich nutzen. Das Insolvenzplanverfahren bietet allen Gläubigern also auch den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit die Geschicke eines insolventen Unternehmens selbst aktiv mitzugestalten. Aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Regelungen über das Zustandekommen von Mehrheiten zeigt sich aber daß ein einzelner Insolvenzgläubiger seine eigenen Vorstellungen nicht ohne weiteres verwirklichen kann und die Kooperation im Vordergrund steht. Die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns wird natürlichen Personen durch den Weg der Restschuldbefreiung ermöglicht. Der Weg dorthin weist jedoch viele Hürden auf und es muß ein dreistufig gestaltetes Verfahren durchlaufen werden. Hierzu gehört auch die neu eingeführte Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens das nunmehr auch Privatleuten die Möglichkeit gibt Konkurs anzumelden. Das Problem der überschuldeten Haushalte in Deutschland soll dadurch gelöst werden. Da der Gesetzgeber aber einige Fragen offengelassen hat ist auch hier eine Rechtsunsicherheit zu verzeichnen so daß derzeit nicht absehbar ist ob das Ziel des Gesetzgebers auch tatsächlich erreicht werden kann. ___MH


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