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November 2024

Die ärztliche Schweigepflicht - wie weit geht sie?

Journal/Book: Ärztezeitschrift für Naturheilverfahren 39 1 (1998) 29. 1998;

Abstract: Anwaltsbüro Dr. F. A. Stebner Salzgitter Jede Arztpraxis ist ein Informationspool in dem sich tagtäglich Unmengen an Daten sammeln. Es liegt daher für verschiedene Personengruppen nahe sich diese Daten und Informationen vom Arzt zu besorgen. In der alltäglichen Arbeit wird dabei häufig übersehen oder einfach vergessen daß jede über einen Patienten erteilte Angabe an einen Dritten zunächst wegen der ärztlichen Schweigepflicht überprüft werden muß. Die ärztliche Schweigepflicht gebietet dem Arzt nämlich grundsätzlich über alle ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus dem Strafgesetzbuch (eine Verletzung der Schweigepflicht wird nach § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft) sondern auch aus dem ärztlichen Standesrecht das in den ärztlichen Berufsordnungen der Länder verankert wurde. Die Schweigepflicht betrifft nicht nur den Arzt als Praxisinhaber persönlich sondern auch das in der Praxis beschäftigte Personal von der Auszubildenden über die Arzthelferin bis zum Assistenzarzt. Diese sollten daher alle entsprechend belehrt werden was durch eine in die Personalakte aufgenommene Erklärung dokumentiert werden kann. Von der ärztlichen Schweigepflicht umfaßt sind alle Tatsachen und Umstände die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein begründetes Interesse hat. Dabei kann ein Geheimhaltungsinteresse allein schon in bezug auf den Namen des Patienten und die Tatsache überhaupt einen Arzt aufgesucht zu haben bestehen. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten die der Patient nicht konsultiert hat. Handelt es sich jedoch um einen Arzt der den Patienten mit- weiter- oder nachbehandelt... hl


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