Ansatzpunkte europäischer Politik zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 12/98. 1998;
Abstract: Dr. Hartmut Haines Ministerialrat im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bonn Fragen der Rehabilitation und der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen müssen zwar- wie andere sozialpolitische Fragen auch - durchweg auf nationaler Ebene beraten und gelöst werden sind seit langem aber auch Gegenstand internationaler Aktivitäten und Regelungen auf unterschiedlichen Ebenen. "Zielvorgaben" von Europarat Vereinten Nationen und Internationaler Arbeitsorganisation haben Einfluß auch auf die Meinungsbildung in der Europäischen Union. Für sie werden unterschiedlichste Positionen zu Möglichkeiten und Grenzen "europäischer Sozialpolitik" vertreten. Die berufliche Eingliederung behinderter Menschen erfolgt nicht allein nach "Marktgesetzen"; eine Gesellschaft die "ihre" Behinderten generell und auch ins Arbeitsleben eingliedern will muß den Behinderten und ihren Arbeitgebern auch die nötige Hilfe dazu geben. Im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie ist eine Erörterung auch einer Strategie zur Beschäftigung behinderter Menschen angelaufen; dabei soll der Einsicht Rechnung getragen werden daß die Kosten für wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung und Arbeitsplatzerhaltung unter den langfristigen Kosten sozialer Abhängigkeit liegen. Als ergänzender Ansatz "europäischer" Sozialpolitik werden soziale Mindeststandards gefordert vergleichbar denen im Arbeitsschutz. Dazu müßten die seit 1989 in der "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" festgelegten Vorgaben "fortgeschrieben" und für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen präzisiert werden. Aus derzeitiger deutscher Sicht sind fünf Punkte "reif" zur Regelung als verbindliche europaweite Mindeststandards: daß die beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nicht scheitern darf an - technischer Ausstattung die am Arbeitsplatz benötigt wird - Möglichkeiten des Zugangs (einschließlich Transport) zur und von der Arbeit - individuell möglicher Qualifikation soweit sie am Arbeitsplatz benötigt wird - ungerechtfertigter Entlassung insbesondere wegen der Behinderung und nicht am - Fehlen individuell benötigter Beratungs- und Vermittlungsdienste. ___MH
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