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December 2024

Resolution des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Journal/Book: Rehabilitation 36 (1997) Februar ; S. 56-57. 1997;

Abstract: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Frankfurt/M. Vorbemerkung Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung soll der größte Teil der Rehabilitationsleistungen der Krankenversicherung von Regelleistungen in Gestaltungsleistungen umgewandelt werden. Diese Gestaltungsleistungen können die Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzung nach Art oder Umfang einschränken oder ganz ausschließen. Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in einer am 7. November 1996 mehrheitlich gefaßten Resolution die Befürchtung geäußert daß vor dem Hintergrund der finanziellen Entwicklung in der Krankenversicherung viele Krankenkassen gezwungen sein werden von dieser Möglichkeit zur Kostenreduktion in der Rehabilitation Gebrauch zu machen. Verbunden damit wäre letztendlich die Infragestellung der Krankenversicherung als eigenständiger Rehabilitationsträger. Der BAR-Vorstand befürchtet aufgrund der dem vorliegenden Gesetzentwurf innewohnenden Tendenz daß die Substanz der Rehabilitation so weit vermindert wird daß sie den Auftrag des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit Beruf und Gesellschaft einzugliedern nicht mehr erfüllen kann. 1. Nach dem Gesetzentwurf* ist vorgesehen daß die Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen kann daß folgende medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach Art und Umfang eingeschränkt werden: - ambulante Rehabilitationsmaßnahmen - ambulante Rehabilitationskuren - stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung - Förderung des Rehabilitationssports - solche Leistungen die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Ausgenommen von dieser Gestaltungsmöglichkeit der Krankenkasse sind Leistungen bei ambulanter und stationärerAnschlußrehabilitation; diese Leistungen sollen Regel-(Pflicht)-Leistungen bleiben. Vor dem Hintergrund der finanziellen Entwicklung in der Krankenversicherung ist zu befürchten daß viele Krankenkassen gezwungen sein werden von dieser Möglichkeit zur Kostenreduktion in der Rehabilitation Gebrauch zu machen. ... hf


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