2. Versicherungs- und Beitragsrecht |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/97 S. 3-12. 1997;
Abstract: 2.1 Versicherungspflicht für Studenten 2.1.1 Allgemeines Nach der bis zum 30. September 1996 geltenden Rechtslage bestand in allen Zweigen der Sozialversicherung1 für immatrikulierte Studenten grundsätzlich Versicherungsfreiheit. So waren in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig waren. Von der Rechtsprechung und Lehre ist die Versicherungsfreiheit für Studenten so ausgelegt worden daß Versicherungsfreiheit immer dann anzunehmen war wenn die betreffende Person auch nach Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit2 weiterhin von ihrem Erscheinungsbild her zu den Studenten zählte. Als Gradmesser wurde hierfür nicht das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen 3 sondern ausschließlich der aufgewendete wöchentliche Arbeitsumfang herangezogen. Während Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten 4 die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wurden generell nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei waren 5 konnte Versicherungsfreiheit bei einer auch während der Vorlesungszeit ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich nur vorliegen wenn der Arbeitsumfang für diese Beschäftigung - 20 Stunden in der Woche nicht überschritt oder - zwar mehr als 20 Stunden in der Woche betrug jedoch im voraus auf längstens zwei Monate/50 Arbeitstage begrenzt wurde.6 Ausnahmsweise konnte Versicherungsfreiheit auch bei einer nicht im voraus begrenzten mehr als 20stündigen Beschäftigung vorliegen wenn die Beschäftigung in den Abendstunden oder am Wochenende ausgeübt wurde und damit der Studienteilnahme nicht entgegenstand.7 Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI über die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 19968 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 aufgehoben worden.9 Die Streichung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 SGB VI geht einher mit der Verkürzung der Anerkennung schulischer Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten.10 Die besondere Versicherungsfreiheit für Studenten hatte seit 1968 nach Streichung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung nur noch den Sinn der großzügigen Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung Rechnung zu tragen. ... 1. Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nur in der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsam weil seit 1989 (Gesundheitsreformgesetz) nur noch in der gesetzlichen Rentenversicherung Selbständige versicherungspflichtig sein können. In den anderen Sozialversicherungszweigen ist lediglich die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung relevant (so z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). 3. Vgl. §§ 14 15 17 SGB IV 4. Nachfolgend werden nur noch die Beschäftigungen von Studenten angesprochen; die Ausführungen gelten für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 5. Sog. Werkstudenten. 6. Vgl. BSG vom 31.10.1967 - 3 RK 77/64 - in BSGE 27 192; 16.07.1971 - 3 RK 68/68 - in USK 71137; 23.02.1988 -12 RK 36/87 - in USK 8866. 7. Vgl. BSG vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - in BSGE 50 25-29; 19.02.1987 - 12 RK 8/85 12 RK 9/85 12 RK 10/85 - in USK 8708 SozR 2200 § 172 Nr. 19 BB 1987 1182-1183. 8. Vgl. BGBI I S. 1461. 9. Vgl. Art. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 WFG. 10. Vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.1.2. ___MH
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