Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 zum "Wasserpfennig " |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 48 (1996) 9-10 S.279-282. 1996;
Abstract: Leitsätze und Entscheidungsgründe des Urteils mit kritischer Anmerkung* * Quelle: "Der Mineralbrunnen" 5/1996 mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen e. V Rechtsanwalt Werner Schwarz Bonn Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 7. November 1995 in einem zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren (2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93) zwei Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage ob die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser durch die Länder Baden-Württemberg und Hessen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I. Zu der Entscheidung hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nicht-steuerlichenAbgabe kommt es nicht darauf an ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrages einfügt sondern allein darauf ob sie den Anforderungen standhält die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. 2. Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird im einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachlich gerechtfertigt diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. II. Dem Verfassungsrechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die meisten Bundesländer haben seit Ende der 80er Jahre eine Abgabe auf Wasserentnahmen eingeführt. In Baden-Württemberg wird seit 1988 das Entnehmen Zutagefördern Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einer Abgabe belegt. Die hierfür einschlägige Norm ist § 17 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW) i. d. F. vom 12. Dezember 1994. In Hessen wird seit 1992 eine Abgabe für Grundwasserentnahmen nach § 1 Abs. 1 des hessischen Grundwasser-Abgabengesetzes (HGruwAG) vom 17. Juni 1992 erhoben. . . .
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