Die neue Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3/96 S. 121-144. 1996;
Abstract: Zusammenfassung Die dramatische Zunahme der Zahl der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI in den letzten Jahren ließ die Rentenversicherung Alarm schlagen. Allein in den Jahren 1992 bis 1995 stieg die Zahl der neubewilligten Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit von 54.000 auf rund 290.000 an. Hinzu kamen die im Winter veröffentlichten neuen nach unten korrigierten Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung im Jahreswirtschaftsbericht 1996 der Bundesregierung. Es wurde ein Anwachsen des Beitragssatzes ab 1997 auf über 20 Prozent befürchtet. In der sogenannten Kanzlerrunde am 12. Februar 1996 wurden schließlich unter Beteiligung der Sozialpartner Eckpunkte für eine Neuregelung der Frühverrentung vereinbart die das Kabinett am 14. Februar 1996 gebilligt hat. Danach soll die bisherige Frühverrentungspraxis mit 60 Jahren nach Arbeitslosigkeit durch eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit abgelöst werden. Den Arbeitnehmern soll vermehrt die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand durch eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die Altersgrenze für die neue Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit schrittweise auf 63 Jahre angehoben werden. Langjährige Vertrauensschutzregelungen für ältere Arbeitnehmer werden nennenswerte Einsparungen für die Rentenversicherung erst in späteren Jahren ermöglichen. Die nachfolgende Abhandlung soll die Entstehungsgeschichte die einzelnen Vorschriften und die finanziellen Auswirkungen des nunmehr vorliegenden Kabinettsentwurfs eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 29. Februar 1996 erläutern den das Bundeskabinett am 6. März 1996 verabschiedet hat. ___MH
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