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December 2024

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 18.7.1995

Journal/Book: Rehabilitation 1995; (34 Jg.): S. 223-225. 1995;

Abstract: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e. V. Heidelberg 1. Bewährtes Prinzip der Sozialhilfe ist das der Bedarfsdeckung. Der Reformentwurf verläßt diese Grundregel insbesondere bei der Festlegung bundeseinheitlicher Regelsätze und mit dem Lohnabstandsgebot (siehe § 22 des Entwurfs). Der Entwurf verstößt damit gegen die Verpflichtung ein der Menschenwürde entsprechendes Existenzminimum zu sichern den notwendigen Bedarf zu decken und die Leistungen nach diesem Bedarf auszurichten. Die Deutsche Vereinigung fordert bei der Reform des Sozialhilferechts das Bedarfsdeckungsprinzip zu wahren und der unantastbaren Würde des Menschen gemäß dessen notwendigen Bedarf durch Leistungen zu decken. 2. Jahrelang haben unterstützt durch wissenschaftliche Begleitforschung von Bundesministerien getragene Arbeitsgruppen dringende Reformforderungen zur Rechtsstellung Mitwirkung und Entlohnung behinderter Mitarbeiter in den Werkstätten für Behinderte (WfBs) erarbeitet. Im Referentenentwurf zur Reform des BSHG waren die Ergebnisse der Beratungen aus den Arbeitsgruppen zur Mitwirkung und zur Rechtsstellung eingeflossen während der Regierungsentwurf sie nicht mehr enthält. Für Menschen mit einer Behinderung kommen zum Beispiel die Regelungen über Arbeitszeit Urlaub Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Mutterschutz usw. nur zum Tragen wenn ihnen durch Gesetz eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingeräumt wird. Auch die betriebliche Mitwirkung dieser Behinderten bedarf einer klaren Regelung. Die Deutsche Vereinigung hält es für unverzichtbar aus Anlaß der Reform des BSHG die erarbeiteten Vorschläge zur Rechtsstellung und Mitwirkung zu verwirklichen. 3. Die Träger der Sozialhilfe sollen nach dem Reformentwurf Aufgaben übernehmen für die das erforderliche Fachwissen und die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern vorhanden sind. Die Deutsche Vereinigung begrüßt die Absicht arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger in die aktive Arbeitsmarktpolitik einzubeziehen. Diese sind jedoch unabhängig von einer erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Sozialämtern und Arbeitsämtern nicht vom "Ausfallbürgen" - nämlich der Sozialhilfe - sondern von der vorrangig verpflichteten und sachkundigen Arbeitsverwaltung zu betreuen und vor allem auch wirtschaftlich zu versorgen. ... hf


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