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November 2024

Entwurf eines Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 10-11/95 S. 695-697. 1995;

Abstract: Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG; BR-Drucks. 263/95) beschlossen. Der UVEG-Entwurf zielt darauf ab die Reichsversicherungsordnung für alle Sozialversicherungsträger als Rechtsgrundlage abzulösen und das Sozialgesetzbuch durch die Kodifikation des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch (im folgenden: E SGB VII) zu vervollständigen. Das Unfallversicherungsrecht soll übersichtlicher geordnet und die Rechtsnormen insgesamt gestrafft werden. Die Dreiteilung des Dritten Buches der RVO in "Allgemeine Unfallversicherung" Landwirtschaftliche Unfallversicherung und "See-Unfallversicherung" wird zugunsten einer grundsätzlich einheitlichen Regelung für alle Unfallversicherungsträger mit besonderen Regelungen im jeweiligen Sachzusammenhang aufgegeben um durch die Vermeidung von Verweisungen der Übersichtlichkeit zu dienen. Die Verfahrensvorschriften auch im Bereich des Datenschutzes sollen an die Regelungen in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuchs angepaßt und eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen geklärt werden. Neben der rechtssystematischen Überarbeitung wird die Einordnung in das SGB VII wegen der kontinuierlichen Weiterentwicklung dieses Sozialversicherungszweiges nicht mit einer grundlegenden inhaltlichen Reform verbunden. In einzelnen Bereichen soll das Unfallversicherungsrecht inhaltlich weiterentwickelt werden: Der Präventionsauftrag der Unfallversicherung die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird im Interesse einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Betrieb in § 14 Abs. 1 Satz 1 E SGB VII auf die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren vorverlagert. Das geltende Recht wird um die Aufgabe der Gefahrenverhütung auch in Bereichen in denen eine Berufskrankheit nicht vorliegt oder droht erweitert. Die Unfallversicherungsträger werden künftig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 E SGB VII auch ausdrücklich verpflichtet sein auch den Ursachen solcher Gefahren - z.B. durch Dokumentation und Forschung - nachzugehen. Sie sollen in diesem Bereich mit den Krankenkassen zusammenarbeiten wobei keine personenbezogenen Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden können (§ 14 Abs. 2 E SGB VII). Der Versicherungsschutz von Kindern wird auf den Besuch aller Tageseinrichtungen mit kindergartenähnlichem Charakter erweitert um deren Erziehungs- und Bildungsauftrag Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a E SGB VII). Der Versicherungsschutz für Schüler soll auf Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht erweitert werden wenn diese zwar nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule aber im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b E SGB VII). ... ___MH


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