Ärztliche Aufklärungspflicht bei medikamentöser Therapie - Zusammenfassung und Perspektiven - (Aufklärungspflicht bei medikamentöser Therapie) |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 1072-1073. 1994;
Abstract: Dr. Christoph Jansen Verband Leitender Krankenhausärzte Deutschlands Düsseldorf Meine sehr verehrten Damen und Herren die Kaiserin-Friedrich-Stiftung behandelt in diesem Symposion das Thema der ärztlichen Aufklärungspflicht unter ärztlichen und juristischen Aspekten. Eine kleine historische Reminiszenz sei mir dazu gestattet. In seinen Gedanken und Erinnerungen berichtete Bismarck über den an Kehlkopfkrebs erkrankten Thronfolger den späteren Kaiser Friedrich III folgendes: "Die behandelnden Ärzte waren Ende Mai 1897 entschlossen den Kronprinzen bewußtlos zu machen und die Exstirpation des Kehlkopfes auszuführen ohne ihm ihre Absicht angekündigt zu haben. Ich Bismarck erhob Einspruch und verlangte daß nicht ohne die Einwilligung des Patienten vorgegangen und da es sich um den Thronfolger handele auch die Zustimmung des Familienoberhauptes eingeholt werde. Der Kaiser durch mich unterrichtet verbot die Operation ohne Einwilligung seines Sohnes vorzunehmen." Soweit Bismarck. Die Ehefrau dieses Kaiser Friedrich III. war dieselbe Kaiserin Friedrich nach der diese Stiftung genannt ist so daß also die Verbindung zum Thema dieser Stiftung wirklich vielfältiger Natur ist! Von diesem historischen Rückblick komme ich zu dem aktuellen Rückblick auf unsere Veranstaltung. Bereits zu ihrem Beginn erläuterte Herr Professor Laufs die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Aufklärungspflicht in dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und deutete ferner einstimmig hier im Saale an daß eine derartige Aufklärung auch Anliegen der Ärzte und ja auch Gegenstand der ärztlichen Berufsordnung ist. Zum Reizthema wurde die Aufklärung jedoch aus forensischen Gründen. Bekanntlich ist die Situation im Zivilrecht ja die daß wenn die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hat und der Patient klagen will er der Patient beweispflichtig ist für einen Behandlungsfehler des Arztes und für die Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden einerseits und dem Behandlungsfehler andererseits. Beider Beweis ist oft nicht einfach zu führen. Der Heileingriff des Arztes stellt jedoch nach der überwiegenden Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar die der Rechtfertigung bedarf für die wiederum der Arzt beweispflichtig ist so daß also hier ein gewisses Korrektivventil gesehen werden kann für die Beweisnöte des Patienten im anderen Bereich von dem die Rechtsprechung auch reichlich Gebrauch gemacht hat. Herr Laufs sah das in einem großen Zusammenhang über das Arzt-Haftpflichtrecht hinaus... Stö_
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