Tötung ohne Verlangen - Tötung bei unterstelltem Verlangen |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 87 (1993/Heft 1) 46-51. 1993;
Abstract: Prof. Dr. med. H. Lauter Direktor der Psychiatrischen Klinik der Universität München Seit einiger Zeit ist eine neue Diskussion um das Thema der Sterbehilfe im Gang. Dabei steht nicht nur die absichtliche - auf passivem indirektem oder aktivem Weg zu erzielende - Verkürzung des Sterbeprozesses bei solchen Krankheiten zur Debatte die in absehbarer Zeit unwiderruflich zum Tode führen. Es geht vielmehr auch um die Frage ob man auf die Hilfeleistung gegenüber Personen verzichten darf deren Tod nicht unmittelbar bevorsteht die aber ihr als qualvoll und hoffnungslos empfundenes Leben durch Selbsttötung vorzeitig beenden wollen und ob man berechtigt ist dem ausdrücklich geäußerten Fremdtötungswunsch eines Menschen nachzukommen der um die Erlösung von einem unerträglichen Leidenszustand bittet. Die Situationen die mit dem globalen Begriff der Sterbehilfe erfaßt werden sind also sehr unterschiedlich. Ebenso verschiedenartig sind die ethischen Fragestellungen welche mit solchen Situationen verbunden sind oder die moralische und rechtliche Bewertung welche menschliches Tun oder Unterlassen hierbei erfährt. Dennoch sind sich diejenigen die eine stärkere Verankerung der Sterbehilfe in der Gesetzgebung zu erreichen suchen bei aller Verschiedenartigkeit ihres Standpunkts darin einig daß jeder Mensch selbst am besten beurteilen kann was für ihn gut sei und daß aus diesem Grund dem Selbstbestimmungsrecht und der Entscheidungsfreiheit sterbewilliger Menschen stärker als bisher Rechnung getragen werden soll. Eine teilweise oder völlige rechtliche Freigabe von Tötungshandlungen auf Verlangen des Betroffenen würde allerdings den Schutz menschlichen Lebens beträchtlich einschränken und damit auch psychologische Barrieren gegen die unfreiwillige Euthanasie verringern. Wer daher für eine Entkriminalisierung der Sterbehilfe eintritt wird die ethisch unter bestimmten Umständen vertretbare Tötung eines sterbewilligen Menschen besonders sorgfältig von jenen Fällen abgrenzen müssen in denen das Sterbeverlangen nicht auf einer frei verantwortlichen ernsten Willensentscheidung beruht oder in denen der Sterbewunsch bei einem äußerungsunfähigen Patienten lediglich unterstellt wird bzw. ... Stö_
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