Vormundschaft - Pflegschaft - Betreuung; - aus juristischer Sicht - |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 824-830. 1992;
Abstract: Univ.-Prof. Dr. H. Holzhauer Geschäftsführender Direktor des Institutes für Deutsche Rechtsgeschichte Westfälische Wilhelms-Universität Münster Das seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 unveränderte Recht der Entmündigung mit anschließender Vormundschaft über Volljährige (§§ 6 1896-1908 alter Fassung) und der Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 a. F.) ist mit dem Jahr 1992 durch das neue Recht der Betreuung ersetzt worden. Die Neuerungen treten am besten vor dem Hintergrund des gewohnten früheren Rechtes hervor. 1. Der Vormundschaft über Volljährige war im früheren Recht die Entmündigung vorgeschaltet. Entmündigungsgründe waren nach § 6 BGB Geisteskrankheit Geistesschwäche Trunksucht Rauschgiftsucht und Verschwendung. Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder -schwäche erforderte weiter daß der Betroffene infolgedessen seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Bei Trunk- und Rauschgiftsucht hatte dieses weitere Erfordernis die Alternative daß der Betroffene sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzte; bei Verschwendung bildete diese Alternative das einzige weitere Erfordernis. Die Entmündigung setzte den Antrag eines Angehörigen des Vertreters oder des Staatsanwaltes voraus (§ 646 ZPO). Über den Antrag entschied in erster Instanz das Amtsgericht in streitiger Verhandlung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO). § 649 a. F. ZPO sah vor daß das Gericht vor der Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen konnte. Gewöhnlich wurde bereits dem Antrag ein ärztliches Zeugnis beigelegt das den Entmündigungsgrund bejahte. Das Zeugnis nach § 649 a. F. ZPO mußte weder von einem beamteten Arzt noch von einem Spezialisten stammen obwohl diese Unterschiede für die Überzeugungskraft des Zeugnisses Bedeutung hatten. Sodann besagte § 654 a. F. ZPO daß der zu Entmündigende persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen war; die Vernehmung durfte nur unterbleiben wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war oder ohne Nachteil für den Geisteszustand des zu Entmündigenden ausführbar war. Schließlich durfte nach § 655 a. F. ZPO die Entmündigung nicht ausgesprochen werden bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hatte. Gewöhnlich gutachtete derjenige Sachverständige der bereits zur Vernehmung des zu Entmündigenden zugezogen war. ... wt
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