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November 2024

EG-Mineralwasserrecht oder Mineral- und Tafelwasser- (Un)Ordnung in Deutschland

Journal/Book: Heilbad & Kurort 44 (1992) 11-12 S.341-342. 1992;

Abstract: Dipl. Volksw. Rainer Beudt Mainz Die Verordnung über natürliches Mineralwasser Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) die in der Bundesrepublik am 1. August 1984 in Kraft getreten ist erhebt den Anspruch eine zwingend logische Abgrenzung zwischen den verschiedenen Kategorien von zu Trinkzwecken geeigneten abgepackten Wässern vorzunehmen und dabei auch noch der "Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (EG-Richtlinie)" gerecht zu werden bzw. diese in deutsches Recht transformiert zu haben. Die EG-Richtlinie aus dem Jahr 1980 verfolgte im wesentlichen das Ziel einem eindeutig definierten Produkt "Mineralwasser" EG-weit Grenzen zu öffnen und sämtliche bis dahin bestehende nationale Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Verkehr abzubauen. Die erwähnten Handelshemmnisse resultierten vorwiegend aus den unterschiedlichen nationalen Definitionen des Begriffes "Mineralwasser". Während in Deutschland die Bezeichnung "Mineralwasser" an einen Mindestgehalt von Mineral- und Spurenstoffen in einem Wasser dessen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen liegt gebunden war gab es in Frankreich diese Bindung nicht. Kriterien für die Bezeichnung "Mineralwasser" bilden dort die ursprüngliche Reinheit eines aus einem unterirdischen Wasservorkommen erschlossenen Wassers sowie seine besonderen Merkmale die es deutlich von normalem Trinkwasser unterscheiden. Unter letzterem Aspekt könnte wiederum konstatiert werden daß letztlich die germanische von der romanischen Auffassung hinsichtlich der Bedeutung der Mineralstoffe für die Begriffsfindung "Mineralwasser" nicht allzuweit entfernt liegt. Wenn das gewöhnliche Trinkwasser einerseits aus technischen Gründen zum anderen aber auch aufgrund seiner unterschiedlichsten Verwendungen generell mineralarm ist bzw. sein sollte kann die in der EG-Richtlinie für Mineralwässer enthaltene Forderung nach deutlicher Unterscheidung des Mineralwassers von diesem in bezug auf den Mineralstoffgehalt nur so verstanden werden daß Mineralwasser über signifikant mehr Mineralstoffe verfügen sollte2). . . .


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