Umweltschutz ist Voraussetzung der Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 43 (1991) 4-5 S.61-63. 1991;
Abstract: Bürgermeister a. D. Antonius Weber Königstein im Taunus Jedem Kurort ist die Aufgabe gestellt seine natürlichen Grundlagen zu sichern also muß Umweltschutz verwirklicht werden. Der Deutsche Bäderverband hat nunmehr die Neufassung der Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen verabschiedet. Die Hauptversammlung erteilte dem umfangreichen Werk am 16. März 1991 ihre Zustimmung.1) Zum Bädertag soll der Text gedruckt vorliegen. Damit steht der Anwendung im Rahmen der Anerkennungsverfahren in den einzelnen Bundesländer nichts mehr im Wege. Kurortgestaltung Umwelt und Gesundheit Erstmals erscheint in den Begriffsbestimmungen das Wort "Umwelt". Das Kapitel das in vorhergehenden Fassungen mit "Kurortgestaltung" überschrieben war - in der Neufassung Kapitel 1.4 - erhielt den Zusatz "Umwelt und Gesundheit". Das ist wenig genug aber es ist immerhin der Versuch ökologischen Gesichtspunkten im Anerkennungsverfahren ihren festen Platz zu sichern. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus den öffentlichen Diskussionen die im Meinungsbild innerhalb des Deutschen Bäderverbandes ihre Bestätigung erfahren. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte 1990 für den Weltgesundheitstag das Motto gewählt "Unser Planet - unsere Gesundheit" und das Begriffspaar "Umwelt und Gesundheit" ausdrücklich als Untertitel angefügt.2) Im Landtag von Baden-Württemberg hat die Fraktion der Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kurortegesetzes eingebracht der diesen Fragenkomplex aufnimmt. Der Entwurf stellt als Problem fest daß bei Anerkennungsverfahren bisher Fragen der Umweltbeeinträchtigung nicht geregelt seien. Als Lösung wird vorgeschlagen die Umweltsituation in die Begriffsbestimmung "Kurort" bzw. "Erholungsort" mit aufzunehmen und dort gleichrangig den anderen Kriterien hinzuzufügen. Innerhalb des Deutschen Bäderverbandes hat sich der Umweltausschuß parallel zu den Beratungen des Ausschusses für Begriffsbestimmungen mit dem Thema befaßt. Übereinstimmend wurde die Forderung erhoben daß gesicherte und verträgliche Umweltbedingungen zu einer Voraussetzung für Anerkennungs- und Bestätigungsverfahren werden müssen. . . .
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