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November 2024

Ausgleichszahlungen für die Landwirtschaft in Heilquellenschutzgebieten

Journal/Book: Heilbad & Kurort 42 (1990) 12 S.423-429. 1990;

Abstract: - Antwort aus der Sicht des Balneogeologen - * Referat am 16. Oktober 1990 anläßlich des 86. Deutschen Bädertages in Bad Homburg v. d. Höhe Professor Dr. Gert Michel Krefeld Angesichts sehr engmaschiger Wasserschutzgesetze gibt es Stimmen die eine Ausgleichspflichtigkeit generell verneinen. Die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen korrespondiert mit dem Begriff "ordnungsgemäße" Bodennutzung. Bei verstärkter Gewässeraufsicht läßt sich mit einem Bruchteil von Wasserschutzgebieten auskommen. Anwendungs- und Beschränkungsverbote für Pflanzenschutzmittel nach Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung unterliegen nicht dem Rahmen des § 19 Abs. 4 WHG und könnten daher außerhalb der Ausgleichspflicht stehen. Landesrechtliche Wasserzinserhebungen könnten als Steuer gegen die Bundskompetenz verstoßen. Alle Ausgleichsregeln der Länder lassen ggf. das Verbot echter Gesetzesrückwirkung außer acht. Ausgleichspflichtigkeiten werden heute für schon seit langer Zeit bestehende Heilquellenschutzgebiete bestimmt; sie nehmen also auf früher abgeschlossene Tatbestände belastend Einfluß. Ferner widersprechen die Ausgleichszahlungsverpflichtungen zum Nachteil der Wassernutzer dem unumstritten und im Umweltrecht anerkannten Verursachungsprinzip. Auch kann es an einer nachvollziehbaren Begünstigtenfestlegung fehlen. Darüber hinaus sind die Bewertungen angeblicher wirtschaftlicher Nachteile (pauschal oder im Einzelfall) dem Grund und der Höhe nach zu überprüfen. Mit der Rechtmäßigkeit des § 19 Abs. 4 WHG und der Ausfüllungsgesetze durch die Bundesländer werden sich die Gerichte umfänglich befassen. Der sinnvollste Quellenschutz besteht in der ständigen Überprüfung der Schutzgebiete nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dabei lassen sich die Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete (1978) nur bedingt heranziehen. Neueste Erkenntnisse über tiefreichende Fließsysteme verlangen eine Überarbeitung festgesetzter Heilquellenschutzgebiete in quantitativer und qualitativer Hinsicht wobei zwischen quantitativen und qualitativen Schutzbereichen künftig wesentlich stärker differenziert werden muß. Dies steht im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen und den sie näher ausbildenden Richtlinien für die staatliche Anerkennung von Heilquellen wonach die "Erforderlichkeit" eines Quellenschutzgebietes bestätigt sein muß. . . .


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