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December 2024

Privatisierung von Kläranlagen - mehr Kosteneffizienz im Umweltschutz*

Journal/Book: Heilbad u. Kurort 41 (1989) 12 S.409-414. 1989;

Abstract: O. Professor Dr.-Ing. Dr. rer. pol. Karl-Ulrich Rudolph und Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Michael Gellert Witten * Vortrag am 24. Oktober 1989 anläßlich des 85. Deutschen Bädertages in Bad Wörishofen. 1. Problemstellung Nach § 149 des WHG ist die Stadtentwässerung eine kommunale Aufgabe. Die überwiegende Mehrzahl der Kommunen wickelt die damit verbundenen administrativen technischen und hoheitlichen Aufgaben innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ab. Bei dieser Organisationsform die als kommunaler Regiebetrieb bezeichnet wird hat das zuständige Amt für Stadtentwässerung das Tiefbauamt Bauamt usw. uneingeschränkt allen rechtlichen finanziellen und administrativen und politischen Gegebenheiten der Kommunalverwaltung Rechnung zu tragen. Mit zunehmender Bedeutung des Gewässerschutzes zunehmender straf- und zivilrechtlicher Verantwortung und sprunghaft steigendem Kostendruck wächst bei vielen Kommunen die Bereitschaft auch alternative Organisationsformen zur Lösung der anstehenden Probleme zu prüfen die auf die speziellen Anforderungen der Abwasserbeseitigung abgestellt sind. 2. Alternative Organisationsformen der kommunalen Abwasserbeseitigung Die Dienstleistung "Abwasserentsorgung" setzt sich aus einer Reihe von "Arbeitspaketen" zusammen die zum Teil öffentlicher als auch privater Natur sind (Tafel 1). So werden die Einleitungsbedingungen vom Gesetzgeber festgelegt und sind eindeutig dem öffentlichen Bereich zuzuordnen. Möglichkeiten für private Institutionen ergeben sich bei der Anlagenplanung und zum Teil bei der Finanzierung Bau und Ausrüstung obliegen im wesentlichen privaten Unternehmen und werden nur in Ausnahmefällen durch öffentliche Träger (z. B. Bauhof ABM-Kräfte) erbracht. Auch beim Anlagenbetrieb ist eine Aufteilung in öffentlichen und privaten Bereich feststellbar (z. B. private Schlammentwässerer Abfallentsorgung Rechengut Wartungsverträge etc.). Eine deutliche Abgrenzung zum öffentlichen Bereich ergibt sich (wie bei den Einleitungsbedingungen) auch für Einleitungskontrollen.


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