Die Richtlinie für die Überwachung von Heilwasserbetrieben und Heilquellen - Chemische und mikrobiologische Anforderungen* |
Journal/Book: Heilbad u. Kurort 40 (1988) 2 48-52-. 1988;
Abstract: Professor Dr. Horst Kußmaul und Professor Dr. Wilhelm Fresenius Taunusstein * Vortrag am 30. September 1987 anläßlich des 83. Deutschen Bädertages in Westerland. Zusammenfassung Nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von 1976 (AMG) unterliegen Betriebe und Einrichtungen in denen Arzneimittel hergestellt verpackt oder in den Verkehr gebracht werden der Überwachung durch die zuständige Behörde wobei das Herstellen auch das Gewinnen aus ihrer natürlichen Umgebung zum Zwecke der Verwendung als Arzneimittel umfaßt. Zur Sicherung und Kontrolle der Qualität von Arzneimitteln werden auf der Grundlage des § 54 AMG Rechtsverordnungen erlassen. Dies ist mit der Veröffentlichung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (Pharma-Betriebs-Verordnung) vom B. März 1985 durch das Bundesgesundheitsministerium geschehen. Diese Verordnung ist als Rahmenvorschrift anzusehen. Auf dieser Grundlage hat die "Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder" im Mai 1986 die Richtlinie für die Überwachung von Heilwasserbetrieben und Heilquellen beschlossen. Diese Richtlinie gibt Verwaltungsvorschriften für die bundeseinheitliche Überwachung von Heilquellen und Heilwasserbetrieben an. Sie ist in Hessen am 1. Oktober 1986 in Niedersachsen am 1. Oktober 1987 in Kraft getreten. Soweit bekannt wird nach dieser Richtlinie jedoch auch in anderen Bundesländern (Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) verfahren. Für die chemischen und mikrobiologischen Prüfungen sind nach der oben angegebenen Richtlinie folgende Anforderungen vorgegeben: Chemische Vollanalysen sind alle fünf Jahre durchzuführen wobei der Umfang der Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen des Deutschen Bäderverbandes als Grundlage dienen kann. Einzubeziehen sind auch die Stoffe der Anlage 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Als Vergleich für die Qualitätsüberwachung dient die Basisanalyse die der Anerkennung als Heilquelle bzw. der Zulassung als Arzneimittel beim Bundesgesundheitsamt zu Grunde liegt. Jährliche chemische Kontrollprüfungen umfassen die charakterisierenden Bestandteile. Mikrobiologische Prüfungen entsprechend dem Umfang der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung sind mindestens vierteljährlich durchzuführen. Bei Heilquellen sind mindestens monatlich Quellschüttung (oder ein ähnlicher geeigneter Parameter) pH-Wert elektrische Leitfähigkeit Kaliumpermanganat-Verbrauch Sinnenprüfung Ammonium Nitrit und Gesamt-Koloniezahl zu bestimmen. Mit Ausnahme der Gesamt-Koloniezahl sind diese Parameter bei Heilbrunnenbetrieben (abfüll-)täglich im Wasser der Quelle zu überprüfen.
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