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December 2024

Zelltherapie zwischen Wissenschaftsstreit und Rolle im Gesundheitswesen

Journal/Book: Cytobiologische Revue. 1988; 1: 6-12.

Abstract: Die Anordnung des Ruhens der Zelllyophilisate ist mangelhaft begründet. Dabei sind folgende Mängel hervorzuheben:1. Die Anordnung trifft durch ungerechte Pauschalierung eine Therapierichtung und nicht nur einzelne Präparategruppen. Die Therapiefreiheit des Arztes ist damit tiefgreifend beeinträchtigt.2. Der Anordnung fehlt die für eine Maßnahme solcher Auswirkungen erforderliche Differenzierung und Risikozuweisungen für einzelne Arzneimittel.3. Wirkung und Wirksamkeit der Zellyophilisate sind auf zahlreichen Erkenntnisebenen bewiesen. Die Nichtbeachtung der im Verhältnis von 100: 1 vorliegenden positiven Publikationen zu kritischen oder negativen stellt eine grobe Verletzung der Objektivität dar.4. Die Nebenwirkungsrate ist in allen dokumentierten Studien niedriger als bei den meisten chemisch-pharmakologischen Arzneimitteln. Nachweise von Kausalzusammenhängen zwischen der Anwendung von Siccacell- und Resistocell-Präparaten mit schwerwiegenden unerwünschten Nebenwirkungen sind bisher nicht erbracht worden. Über Virusinfektionen mit Zellyophilisaten gibt es keinerlei objektive Hinweise, die auch nur einen Verdacht rechtfertigen würden. Alle bisherigen Untersuchungen auf diesem Gebiet sind negativ verlaufen.5. Aus dem Indikationsspektrum bei schwerbehandelbaren Krankheiten und der niedrigen Nebenwirkungsrate ergibt sich ein positives Nutzen/Risiko-Verhältnis.Fetale Gewebe sind nur gering artigen, die Antigenität wird durch den Lyophilisationsprozeß weiter herabgesetzt. Einfach von «artfremdem Eiweiß» zu sprechen, wird der Immuntoleranz fetaler Gewebe nicht gerecht. Die Anordnung des Ruhens der Zellpräparate ist durch Mißachtung gesetzlicher Vorschriften ohne Anhörung von Fachexperten und Herstellern erfolgt.7. In der Interessenabwägung zwischen hilfesuchenden Patienten, der Freiheit der Ärzte, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, und dem Sicherheitsbedürfnis entscheidender Behörden liegt keine Interessengleichheit vor. Das Interesse der Volksgesundheit, die Hilfe für Hilfesuchende und die Therapiefreiheit sind höherrangiges Gut.

Keyword(s): Zelltherapie


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