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December 2024

Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen Neufassung des Abschnittes 33 "Bioklima und Luftqualität" mit Anhang zu den Ziffern 3314 und 332

Journal/Book: H u K 39 7/87 S. 182-186. 1987;

Abstract: Die Hauptversammlung des Deutschen Bäderverbandes hat in der Sitzung am 11. April 1987 in Hindelang die Neufassung des Abschnittes 33 und einen Anhang zu den Ziffern 3314 und 332 beschlossen die folgenden Wortlaut haben: 33 Bioklima und Luftqualität 330 Zweckbestimmung Diese Bestimmungen sollen gewährleisten daß Gäste und Patienten am Kurort bioklimatische und lufthygienische Verhältnisse vorfinden die eine Anwendung des Klimas als natürliches Heilmittel ermöglichen oder bei den therapeutischen Anwendungen zumindest keine dem Kurerfolg abträgliche Belastung darstellen. Zu diesem Zweck werden am Kurort Untersuchungen des Bioklimas und der Luftqualität durchgeführt. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die Gutachten die die Eignung als Kurort in bioklimatischer Hinsicht beurteilen. Sie dienen unter anderem als eine Entscheidungsgrundlage für die Verleihung einer Artbezeichnung. 331 Das Bioklima 3311 Klimaanalyse. Klimabeurteilung Die Klimaanalyse und das daraus entstehende Klimagutachten sowie die Klimabeurteilung vermitteln einen Überblick über die klimatischen Verhältnisse am Ort. Sie sind ein Teil der Grundlagen für die Beurteilung der Anwendungsmöglichkeiten des Klimas als natürliches Heilmittel. 3312 Zuständigkeit Klimaanalysen Klimagutachten und Klimabeurteilungen werden vom Kurortklimadienst erstellt. Die Aufgaben des Kurortklimadienstes nimmt der Deutsche Wetterdienst (DWD) aufgrund des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (BGBI. I S. 738) wahr. 3312 Grundlagen Stationen Grundlage der Klimaanalyse sind Meßergebnisse eine örtlichen Kurortklimastation in Verbindung mit langfristigen Beobachtungen an Stationen des Deutschen Wetterdienstes. Kurortklimastationen sind nach Anweisung und unter Aufsicht des Deutschen Wetterdienste auf Kosten des Antragstellers einzurichten und zu betreiben. Art Umfang und Dauer der Beobachtungen und Messungen richten sich nach den Erfordernisse der Klimaanalyse die vom Deutschen Wetterdienst festzulegen sind nachdem der Ortscharakter geprüft worden ist. ... ___MH


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