Zur Publizitäts- und Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaften nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz |
Journal/Book: H u K 39 9-10/87 S. 293-296. 1987;
Abstract: Beginnend mit dieser Heftausgabe sollen in einer gewissen Reihenfolge die Auswirkungen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auf die Rechnungslegung Publizitäts- und Prüfungspflicht insbesondere der GmbH dargestellt werden. Vorgesehen ist zunächst ein allgemeiner Überblick. Sollten bei Lesern der Zeitschrift bereits Zweifelsfragen aufgetaucht sein oder Interesse an der Abhandlung bestimmter Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuch oder des GmbH-Gesetzes bestehen so können sie sich an die Redaktion der Zeitschrift wenden die die Anfragen sammeln und entsprechend weiterleiten wird. In den folgenden Abhandlungen wird dann auf diese Probleme eingegangen. Dr. Dr. Herbert Brönner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berlin 1.Das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) im Überblick Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. 7. 1978 die 4. Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Form und Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von Aktiengesellschaften Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie über die Offenlegung und Prüfung dieser Unterlagen verabschiedet. Ferner hat der Rat am 13. 6. 1983 die 7. Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Konzernrechnungslegung von Aktiengesellschaften Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie am 10. 4. 1984 die 8. Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen angenommen. Rechtsgrundlage der drei Richtlinien ist Art. 54 Abs. 3 g des EWG-Vertrags der die Harmonisierung der gesellschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen vorsieht. Aufgrund des EWG-Vertrags mußte das deutsche Recht an die Richtlinie angepaßt werden; an die 7. und 8. Richtlinie bis 31. 12. 1987; an die 4. Richtlinie hätte dies bereits bis 1. 8. 1980 geschehen müssen. Aufgrund des BiRiLiG (BGBL I vom 24. 12. 1985 S. 2355 ff.) sind nunmehr die folgenden Regelungen in Kraft getreten: - Die Umsetzung der 4. und 3. Richtlinie erfolgt schwerpunktmäßig im neu eingefügten Dritten Buch des Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher. Im Aktiengesetz im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Genossenschaftsgesetz erübrigen sich deshalb Vorschriften über die Rechnungslegung deren Prüfung und Publizität weitgehend. - Im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches werden die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften zusammengefaßt (1. Abschnitt) und eindeutig von den für Kapitalgesellschaften (2. Abschnitt) und von den nur für Genossenschaften (3. Abschnitt) ergänzend geltenden Vorschriften abgegrenzt. - Der für alle Kaufleute geltende 1. Abschnitt übernimmt geltendes Recht und regelt die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung soweit sie wegen des beizubehaltenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung notwendig sind um die Steuerneutralität trotz der Anpassung der für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen an die 4. Richtlinie zu gewährleisten. Die Bewertungsvorschriften bleiben als Höchstwertvorschriften ausgestaltet. ... ___MH
© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung