Kur und Urlaub in sozialkritischer Sicht* |
Journal/Book: H u K 38 4/86 108 - 110. 1986;
Abstract: Hessischer Staatsbäderdirektor Johannes Lill Wiesbaden *Vortrag am 24. Oktober 1985 anläßlich des FITEC-Kongresses in Griechenland. I. Ausgangslage und These Kur und Urlaub wie ich sie nachfolgend untersuchen will ergeben sich als Anspruchsberechtigung aus dem Erwerbsleben. Die Kur im Sinne des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts dient vornehmlich der Besserung oder Wiederherstellung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit und wird kostenmäßig in der Regel voll vom Rentenversicherer übernommen. Das Ziel einer sogenannten offenen Badekur nach unserem Krankenkassenrecht besteht im Essentiellen darin die durch Krankheit oder belastende Lebensumstände geschwächten Ord nungs- und Heilungskräfte zu stärken; sie wird vom Kostenträger in der Regel bezuschußt. Ein Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich oder in Tarifverträgen geregelt. Von Sonderurlauben abgesehen sind die Kosten eines Urlaubsaufenthaltes selbst zu finanzieren. Kur und Urlaub haben beide einen Ausfall am Arbeitsplatz zur Folge in der Regel bei Fortzahlung der Bezüge. Sie sind partiell auch insofern deckungsgleich als beide ihrem Wesen nach der Stärkung der körperlichen Kräfte und der seelischen Konstitution dienen. Differenziert gesehen werden Kur und Urlaub offenbar in ihrem sozialen und gesellschaftlichen Stellenwert. Während der Urlaub selbstverständliches und unbestrittenes Allgemeingut ist unterliegt die Kur der kritischen Sicht von Kurwilligen Arbeitgebern und Arbeitskollegen. Bei normalen gesamtwirtschaftlichen Situationen oder gar überschäumender Konjunkturlage kommt dies nicht zum Tragen wohl aber bei ungünstiger Entwicklung. Während der Urlaub zu keiner dieser Zeiten in das Spannungsfeld exogener Kräfte gerät lähmen konjunkturelle Abschwungphasen deutlich die Kurbereitschaft sowohl im Rentenversicherungs- als auch im Krankenkassenbereich von gesetzlich dekretierten zusätzlichen Einschränkungen einmal abgesehen. ... hl
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