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December 2024

Minderung des Verkehrslärms am Beispiel Badenweiler

Journal/Book: H u K 34 7/82 S. 198-199. 1982;

Abstract: Roland Belle Bürgermeisteramt Badenweiler Noch vor 15 Jahren war der Begriff "Umweltschutz" weitgehend unbekannt heute ist er in aller Munde. Die sprunghaft fortschreitende technische Entwicklung bringt als Begleiterscheinung über Störung und Belästigung hinaus allgemeine ernste Gefahren für die Volksgesundheit mit sich. Man sollte meinen die Umweltsicherung und vor allem die Gesundheit der Menschen seien die obersten zu schützenden Güter. Leider ist dies oft nicht der Fall insbesondere dann wenn sich wirtschaftliche Interessen und die Ansprüche unserer voll motorisierten Verbrauchergesellschaft demgegenüber allzu häufig durchsetzen. Besonders einschneidend wirken sich Immissionsschäden in Kur- und Erholungsorten aus zum einen weil hier im Vordergrund die Gesundheitspflege steht und Lärmbelästigungen und andere schädliche Immissionen den besonderen Anforderungen eines Kurortes widersprechen zum anderen weil Kur- und Erholungsorte vorwiegend von älteren kranken leidenden und genesenden oder in anderer Weise erholungsbedürftigen Gästen aufgesucht werden die infolge ihrer stärkeren Empfindlichkeit und mangelnder Widerstandskraft eines weitergehenden Schutzes bedürfen als gesunde Menschen. Da im höheren Alter die Lärm- und Schlafempfindlichkeit zunimmt kann Lärm bei einem schon vorgeschädigten Organismus Krankheiten hervorrufen. Das weitere "Kurmittel Ruhe" ist daher für Kurorte unverzichtbar. Der Kur- und Erholungserfolg ist in Frage gestellt wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen von denen der Gast auch in Kur- und Erholungsorten bedroht ist nicht auf ein erträgliches Maß herabgesetzt wird. Die Rechtssprechung und auch der Gesetzgeber nehmen auf diese erhöhten Anforderungen nach Ruhe in Kurorten Rücksicht. So ist es nach § 45 der Straßenverkehrsordnung möglich in Kurorten die Benutzung bestimmter Straßen zu beschränken bzw. zu verbieten wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr vermieden werden können. Für den Erlaß einer entsprechenden Anordnung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Die Rechtsgültigkeit dieser Sonderbestimmung für Kurorte haben die Gerichte wiederholt bestätigt. Die Schutzmaßnahmen für Erholungsuchende vor Störungen durch den Kraftfahrzeugverkehr können in sehr unterschiedlichen Einschränkungen des Verkehrs bestehen. Die reichhaltige Skala erstreckt sich vom Fahrverbot für Krafträder für die Nachtstunden bis zum ganztägigen Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art. Zwischen beiden Extremen liegt ein weiter Bereich von Beschränkungsmöglichkeiten die in ihrer Wirksamkeit deutlich voneinander abweichen. ... ___MH


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