Werbung für Heilbäder und Kurorte |
Journal/Book: H u K 33 3/81 62 - 65. 1981;
Abstract: Rechtsanwalt Hans-Georg Hoffmann Köln Wenn man im Zusammenhang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) an die Werbung für Heilbäder und Kurorte denkt so wird meist direkt § 12 Abs. 2 HWG angesprochen. Dies ist nur zu verständlich weil § 12 Abs. 2 HWG die einzige Bestimmung im Heilmittelwerbegesetz ist die Heilbäder Kurorte und Kuranstalten direkt erwähnt. Häufig hat man darüber hinaus aber den Eindruck daß daraus der Trugschluß gezogen wird die Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 2 HWG sei die einzige Bestimmung im Heilmittelwerbegesetz die die Werbung für Heilbäder und Kurorte erfaßt. Dem ist aber bei weitem nicht so sondern ganz im Gegenteil gibt es nur wenige Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes die nicht auch auf die Werbung von Heilbädern und Kurorten anzuwenden sind. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist in seinem § 1 geregelt. Dort heißt es in § 1 Abs. 1 Nr. 2: "Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für andere Mittel Verfahren Behandlungen und Gegenstände soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung Beseitigung oder Linderung von Krankheiten Leiden Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht." Daraus ist unschwer zu ersehen daß das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich Anwendung findet auf die Werbung von Heilbädern und Kurorten soweit darin Aussagen zu Mittel Verfahren Behandlungen und möglicherweise auch Gegenständen gemacht werden die sich auf die Erkennung Beseitigung oder Linderung von Krankheiten Leiden Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen beziehen. Vergleicht man die so definierten "gesundheitlichen Aussagen" in der Werbung für Heilbäder und Kurorte mit der Definition von Arzneimitteln im § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes so fällt auf daß hier die Verhütung oder Vorbeugung nicht erwähnt wird. Das bedeutet daß gesundheitliche Aussagen in der Werbung für Heilbäder oder Kurorte dann nicht unter das Heilmittelwerbegesetz fallen wenn sie sich ausschließlich auf die Verhütung oder Vorbeugung von Krankheiten Leiden Körperschäden oder krankhaften Beschwerden am Menschen beziehen. ... hl
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