Überblick über die Zweitwohnungssteuer und ihre Problematik sowie ihr Verhältnis zur Kurabgabe* |
Journal/Book: H u K 32 5/80 S. 90-98. 1980;
Abstract: Kurdirektor Dr. iur. Ernst Kleinert Bad Nauheim *Bericht über die Diskussion des Arbeitskreises für Rechtsfragen vom 15. Oktober 1979 anläßlich des 75. Deutschen Bädertages in Bad Salzuflen. Dr. Kleinert: Meine sehr verehrten Damen und Herren wir haben Ihnen Themen für unsere Diskussion vorgelegt es handelt sich um Vorschläge von Mitgliedern. Ich möchte gleich zu Punkt 1 kommen. Vor zwei Jahren haben wir in Bad Neuenahr die Zweitwohnungssteuer angesprochen. Die Zweitwohnungssteuer basiert auf dem Steuerfindungsrecht der Gemeinden und ist ein Vorschlag von Prof. Dr. Bayer den ich in unserem Kreis begrüßen darf. Nach dem Kömmunalabgabenrecht sind die Gemeinden berechtigt bisher im Land nicht erhobene Steuern einzuführen soweit sie entsprechend Artikel 105 Abs. 2a) des Grundgesetzes eine örtliche Aufwandsteuer darstellen die mit keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist. Den Versuch eine solche Zweitwohnungssteuer einzuführen haben die Kurorte Überlingen und Timmendorfer Strand gemacht. Die durch die Zweitwohnungssteuer Betroffenen die Inhaber von Zweitwohnungen in diesen Gemeinden haben durch alle Instanzen hindurch die Zweitwohnungssteuer bis zum Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung von Überlingen und damit die Zweitwohnungssteuer als mit dem Landesrecht Bundesrecht und dem Grundgesetz vereinbar anerkannt. Die Satzung von Timmendorfer Strand ist lediglich wegen eines Satzungsfehlers aufgehoben worden. Auch dort kann aber nun die Zweitwohnungssteuer nach Berichtigung der Satzung eingeführt werden. Damit steht den Kurorten in denen die Zweitwohnungen besonders überhand nehmen die Möglichkeit zu die Inhaber von Zweitwohnungen an den Lasten der Erschließung des Kurortes teilnehme zu lassen. Zum anderen werden sie in die Lage versetzt eine unerwünschte Entwicklung nämlich das Überhandnehmen von Zweitwohnungen durch eine Steuer zu korrigieren. Schließlich ist den Kurortgemeinden dadurch die Möglichkeit gegeben ihr Steueraufkommen zu erhöhen und hierbei einen ortsfremden Personenkreis in Anspruch zu nehmen der die zusätzlichen Lasten verursacht hat und auch in der Lage ist sie zu tragen Meine Damen und Herren mit dieser kurzen Einführung darf ich auch Herrn Finanzpräsident Dr. Dirian begrüßen der es freundlicherweise übernommen hat beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das von Überlingen und das von Timmendorfer Strand zu erläutern. ... ___MH
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