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December 2024

Die neuen Analysenrichtlinien zur Untersuchung und Überwachung der Kurmittel I.Entwicklung der Heilwasseranalytik und die neuen Analysenrichtlinien in den Begriffsbestimmungen

Journal/Book: H u K 32 10/80 S. 258-261. 1980;

Abstract: Professor Dr. Wilhelm Fresenius Taunusstein Professor Dr. Karl-Ernst Quentin Direktor des Institutes für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München Akademischer Direktor Dipl.-Chem. Dr. Dieter Eichelsdörfer Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München Im Jahre 1911 wurden in Nauheim für Spurenelemente Mindestwerte festgesetzt die einem Wasser den Charakter als Mineralwasser geben. Grundlage für diese Festlegung war der aufgrund statistischer Vergleiche gefundene Unterschied zwischen Mineralwasser und gewöhnlichem Trinkwasser. Eine entscheidende Grenze war weiterhin der Wert für 1 g gelöste feste Bestandteile in 1 kg Wasser der bis heute trotz mancher medizinischer Bedenken aufrechterhalten worden ist. Das gleiche gilt für den Grenzwert von 20°C für eine Therme und den Mindestgehalt von 1000 mg CO2 pro kg für einen Säuerling. Der Reichsfremdenverkehrsverband legte nach dem Stande vom 1. Januar 1939 Richtlinien über die Preisgestaltung der Kurverwaltungen einschließlich der Begriffsbestimmungen über Heilquellen Bäder und Kurorte vor. In diesen waren die Grenzwerte für Lithium Strontium Barium Fluor und Borsäure gestrichen. In den nach dem Kriege neu herausgekommenen Begriffsbestimmungen Ausgabe 1952 wurden die Werte im wesentlichen übernommen. Für die Ausgabe 1979 wurde versucht Grenzwerte in stärkerem Maße aufgrund der medizinischen Erfahrungen einzuführen aber nach längeren Diskussionen wurden im wesentlichen die alten Werte für Spurenelemente übernommen und auf die Festlegung von Mindestwerten für z. B. Hydrogencarbonat oder Sulfatgehalte verzichtet. Allerdings wurde der Mindestwert für Eisen auf 20 mg/kg erhöht ein Grenzwert für Fluor mit 1 mg/kg wurde wieder aufgenommen der Grenzwert für Jod war bereits 1952 wieder auf 1 mg/kg herabgesetzt worden nachdem in den Richtlinien 1939 ein Mindestwert von 10 mg/kg vorgesehen war. Ein Grenzwert für Arsen wurde 1939 völlig gestrichen nachdem die Problematik der Arsenwirkung deutlich geworden war. Die Grenzwerte für radioaktive Quellen wurden mehrfach geändert; ursprünglich 1 3 Nanocurie 1932 - 29 Nanocurie und schließlich 1979 - 18 Nanocurie. 1953 wurde eine neue Nomenklatur eingeführt die als Mindestwerte für charakteristische Bestandteile 20 mval-% festlegte. 1932 wurde die natürliche Konzentrationsschwankung der Inhaltsbestandteile auf ± 15 % festgelegt. In den Begriffsbestimmungen 1979 wurde dann festgelegt daß die Schwankungen ± 20 % betragen dürfen bei Kohlendioxid sollen sie ± 50 % nicht überschreiten. Neu wurde aufgenommen daß als Basis für die Feststellung von Schwankungen die Mittelwerte aus 10jährigen Messungen gelten. Diese Mittelwerte müssen die festgelegten Mindestwerte der Heilwässer erreichen bzw. überschreiten. ... ___MH


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