Die Pulsfrequenz als Indikator des alkoholbedingten Leistungsabfalls bei psychotechnischen Versuchen |
Journal/Book: Sonderabdruck aus ".Ärztliche Wochenschrift" 9. Jahrg. Heft 42 1954. 1954;
Abstract: Aus dem Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Frankfurt am Main (Direktor: Prof. Dr. med. FERD. WIETHOLD) Nachdem der Bundesgerichtshof am 5. 11. 1953 in einer grundsätzlichen Entscheidung 1 5 Promille Blutalkoholkonzentration als absolute Grenze der Fahrtüchtigkeit anerkannt hat ist das Problem des alkoholbedingten Leistungsabfalles von Kraftfahrern in letzter Zeit in verstärktem Maße diskutiert worden. Nach wissenschaftlich gesicherter Erfahrung sind bei den meisten Menschen schon bei 0 5 Promille meßbare Ausfälle der psychomotorischen und psychosensorischen Leistungen nachweisbar (GRAF1. ELBEL2) die bei gleichzeitiger Veränderung der Stimmungslage und Minderung der Selbstkritik bereits viele Kraftfahrer zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet machen. Wie der Bundesgerichtshof in der Urteilsbegründung mit Recht betonte stellt der Blutalkoholgehalt von 1 5 Promille eine Sicherheitsgrenze dar die so gewählt ist daß keinem Kraftfahrer auch nicht dem trinkgewohnten Unrecht geschieht wenn er ohne Rücksicht auf sonstige Umstände des Falles nach § 2 StVZO. verurteilt wird. Die Schwankungsbreite der WiDMARKschen Reaktion die bereits vor den von der Öffentlichkeit viel beachteten "Bonner Versuchen" bekannt war ist in diesem Grenzwert schon berücksichtigt. Die Verschärfung der Strafmaßnahmen gegen angetrunkene Kraftfahrer die Verhängung von Freiheitsstrafen und der Entzug des Führerscheins der nicht selten die berufliche Existenz gefährdet machen es verständlich daß der Beweiswert der Blutalkoholbestimmung vielfach bezweifelt wird. Nicht selten erlebt man vor Gericht daß angeklagte Kraftfahrer den Beweis erbringen wollen daß sie bei Alkoholkonzentrationen von mehr als 1 5 Promille noch fahrtüchtig seien. Es mehren sich die Fälle daß Gerichte meist auf Antrag der Verteidigung psychotechnische Untersuchungen des Angeklagten unter Alkoholeinfluß anordnen. . . .
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