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May 2024

Der "Demografische Faktor" - Begründung und Notwendigkeit

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 8-9/99 S. 455-464. 1999;

Abstract: Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup Technische Universität Darmstadt Fachgebiet Finanzwissenschaft Darmstadt 1. Die normative Begründung eines demografischen Faktors Ein staatliches Alterssicherungssystem kann auf sehr unterschiedliche Art und Weise und nach verschiedenen Prinzipien organisiert sein. Es kann aus Steuermitteln oder über Beiträge finanziert werden es kann als ein Versorgungssystem oder als ein Vorsorgesystem konzipiert sein und es kann staatlich oder privat auf dem Wege einer Pflichtversicherung einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung organisiert werden. Bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um ein - durch Steuermittel bezuschußtes - hoheitlich verordnetes versicherungsmäßig organisiertes und nach dem Umlageverfahren finanziertes Vorsorgesystem. Der Versicherungscharakter - und damit die prinzipielle Vorleistungsabhängigkeit der Renten kommen deutlich in der Rentenformel zum Ausdruck. Für private auf dem Kapitaldeckungsverfahren basierende Rentenversicherungen ist das Prinzip der aktuarischen Beitragsäquivalenz konstitutiv d.h. die barwertmäßige Entsprechung von Beiträgen und Leistungen. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich der Vorleistungsbezug der Renten nach dem Prinzip der Teilhabeäquivalenz. Teilhabeäquivalenz bedeutet daß gleiche Versicherungszeiten und gleiche beitragsbelegte (= versicherten) Einkommen zu gleichen Renten führen. Intendiert ist daß Rentenempfänger diesem Prinzip entsprechend hinsichtlich seiner individuellen Rentenhöhe im Vergleich zu allen Rentnern rangmäßig die gleiche "Einkommensposition" einnehmen soll die er während seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Einkommenspyramide der versicherten Entgelte der beitragspflichtigen Arbeitnehmer eingenommen hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen daß die Höhe der Rente die diese Einkommensposition im Alter bestimmt von der Zahl der Versicherungsjahre und von der Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes während der Erwerbsphase abhängt nicht aber von den von diesen versicherten Einkommen gezahlten Beiträgen (d.h. nicht vom Produkt aus Arbeitsentgelt und Beitragssatz). Dies bedeutet daß die Beitragssätze mit denen die versicherten Arbeitseinkommen belastet wurden und werden für die Rentenansprüche irrelevant sind. Daraus folgt daß bei - gleichbleibendem Leistungsniveau und dann aufgrund der Alterung der Bevölkerung (als Folge der Verschiebung der Beitragszahler-Leistungsempfängerrelation) steigenden Beitragssätze - das Umlageverfahren die jüngeren Generationen strukturell benachteiligt. ... wt


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