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May 2024

Zur Ermessensentscheidung der Sozialversicherungsträger bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X.

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 6-7/99; S. 379-392. 1999;

Abstract: Dr. jur. Klaus Ritze Heusenstamm In ständiger Rechtsprechung legen die Senate des BSG unter Hinweis auf den Wortlaut von Absatz 1 ("darf") den § 45 SGB X dahingehend aus daß in Fällen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit eine Ermessensentscheidung erforderlich sei. Wegen Ablaufs der Einjahresfrist in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X läßt sich bei Beanstandung einer Rücknahmeentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren ein Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch von der Verwaltung nicht mehr korrigieren bzw. nachholen so daß eine ggf. erschlichene Sozialleistung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Der Verfasser führt aus daß die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nur in Fällen gravierenden Fehlverhaltens des Zahlungsempfängers oder im Fall der Kenntnis der Rückzahungsverpflichtung (Urteilsrente) zugelassen ist so daß aus fiskalischen Gesichtspunkten (§ 76 Ab. 1 SGB 10 eine Rücknahme des Verwaltungsakts und eine Rückforderung geboten ist. Der Wortlaut des einschlägigen § 45 Abs. 4 SGB X ("wird" und "muß") verpflichtet die Behörde stets zur Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit läßt also keine Ermessensentscheidung zu. Kritisiert wird an der Rechtsprechung außerdem die Nichtbeachtung des Umstandes daß der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 SGB X zwar von einer Verbindung der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes zur Geltendmachung der Erstattungsforderung möglichst in einem Bescheid ausgeht jedoch getrennte Anfechtungsverfahren vorsieht. Schließlich wird dargelegt daß die nach Ansicht des BSG im Rahmen der angeblich erforderlichen Ermessensentscheidung anläßlich der Rücknahme des Verwaltungsaktes im Interesse des Erstattungspflichtigen vorzunehmenden Überprüfungen gemäß § 76 Abs. 2 SGB IV erst nach Rechtsverbindlichkeit des Rücknahmebescheides im Vollstreckungsverfahren vorgeschrieben sind. ___MH


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