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May 2024

Das Für eines Festhaltens an den Grundprinzipien der Nettoanpassung - das Wider einer Rückkehr zur Bruttoanpassung

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 8-9/99 S. 508-510. 1999;

Abstract: Winfried Hain Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Frankfurt am Main Sicherlich lässt sich die Historie der Rentenanpassungen als Argument für die Rückkehr zur Bruttoanpassung anführen. In der Tat sprechen die Konzeption der dynamischen Renten und die Anpassungspraxis bis 1977 dafür. Eine einschneidende Zäsur brachte aber das 21ste Rentenanpassungsgesetz. Darin wurden unabhängig von der Bruttolohnentwicklung für drei Jahre die Rentenanpassungen diskretionär festgelegt. Die Folge: Das Bruttorentenniveau sank infolge der gesetzten Anpassungen um fast 14 %. Zwar setzte 1982 die Bruttoanpassung wieder ein - der time-lag wurde allerdings 1984 erneut geändert. Es bleibt offen ob nach der erfolgten Niveaukorrektur tatsächlich zum "reinen" Bruttoanpassungsverfahren zurückgekehrt werden sollte. Für eine erste Wende in Richtung Nettoorientierung spricht die 1983 einsetzende stufenweise Beteiligung der Rentner an dem Beitrag zur Krankenversicherung. Verstärkt wurde die Diskussion über die Orientierung an der Belastungsentwicklung durch die Gutachten der Wissenschaftlergruppe des Sozialbeirates. In Anbetracht der demographischen Entwicklung und des daraus zu erwartenden Beitragssatzanstiegs in der gesetzlichen Rentenversicherung legte Professor Grohmann schon 1981 das Konzept der modifizierten Bruttoanpassung vor. Seine Idee war es die Rentner über eine reduzierte Anpassung an den künftigen Lasten resultierend aus der Alterung der Bevölkerung zu beteiligen. Sein Ansatz sah vor die Renten wie versicherungspflichtige Einkommen zu behandeln sie also explizit mit dem (halben) Beitragssatz zur Rentenversicherung zu belegen. Ein steigender Beitragssatz verminderte danach nicht den Brutto- wohl aber den Nettobetrag der Rente. Grohmann bezeichnete seine vorgeschlagene Veränderung als modifizierte Bruttoanpassung. Dies war auch folgerichtig ging es doch nur um die Rückkopplung der Beitragssatzentwicklung der Rentenversicherung und nicht um die der Nettoeinkommensentwicklung. In diesem Zusammenhang wies er frühzeitig auf die Problematik des Einbezugs der Steuerbelastung hin. Darauf machte auch Schmähl u. a. in seinem Gutachten der Wissenschaftlergruppe eindringlich aufmerksam und sprach sich nachdrücklich gegen eine Aufnahme der Besteuerungskomponente in die Nettoanpassungsformel aus. Er überführte formal die modifizierte Bruttoanpassung in die Fortschreibung der damaligen allgemeinen Bemessungsgrundlage nach der Nettoanpassung. Durch den vorweggenommenen Abzug des (halben) gRV-Beitragssatzes genauer dessen Veränderung tritt dieser nicht mehr explizit als Belastungskomponente bei den Rentnern auf. ... wt


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