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May 2024

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine obligatorische kapitalgedeckte Zusatzvorsorge?

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 10-11/99 S. 598-608. 1999;

Abstract: Dr. Binne Wolfgang Verband deutscher Rentenversicherungsträger Frankfurt am Main Zusammenfassung Die im Juni 1999 vorgelegten Eckpunkte des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) für eine Strukturreform der gesetzlichen Rentenversicherung sahen ursprünglich die gesetzliche Verpflichtung aller Arbeitnehmer vor ab dem Jahr 2003 0 5 Prozent ihres Bruttoeinkommens - bis zum Jahr 2007 kumuliert bis auf 2 5 Prozent - bei privaten Institutionen zu Zwecken der Alterssicherung anzulegen ("Kapitalvorsorgebeitrag"). Damit sollte die durch reduzierte Rentenanpassungen in den Jahren 2000 und 2001 und die damit einhergehende Absenkung des Netto-Standardrentenniveaus auf etwa 67 Prozent entstehende "Vorsorgelücke" geschlossen werden. Die Vorsorgepflicht ist allerdings bereits vor der Kabinettsentscheidung über die Strukturreform-Eckpunkte am 23. Juni 1999 durch eine steuerbegünstigte "freiwillige" bzw. tarifvertragliche Lösung ersetzt worden. Dennoch ist nicht auszuschließen daß das Pflichtvorsorgemodell in naher Zukunft erneut auf der politischen Tagesordnung stehen wird. Dafür spricht daß die Ausgestaltung der privaten Zusatzvorsorge als Obligatorium ein tragender Bestandteil des Rentenreformkonzepts des BMA war. Über die damit verbundene Verringerung der Nettolöhne und die daraus resultierenden niedrigeren Rentenanpassungen können die prognostizierten niedrigen Beitragssätze realisiert werden. Dementsprechend ist bereits angekündigt worden nach einer Bilanzierung der Entwicklung des Beitragssatzes und der Erfolge beim Aufbau eines Kapitalstocks über "weiterführende Entscheidungen" - gemeint ist offensichtlich eine gesetzliche Verpflichtung zur privaten Vorsorge - nachdenken zu wollen. Der folgende Beitrag untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Vorsorgepflicht und kommt zu dem Ergebnis daß erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehen. wt


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