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May 2024

Zusammenfassung der Diskussion Ärztliches Unterlassen als Körperverletzung. Fahrlässige Tötung -Therapieverweigerung

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 563. 1998;

Abstract: Zunächst wurde anhand eines diskutierten Falles festgestellt daß eine bloß telefonische Beratung durch den Arzt in aller Regel nicht ausreicht. Er muß vielmehr den Patienten selbst untersuchen sonst kann er sich durch Unterlassen strafbar machen. Wenn mehrere Patienten dringend einer Behandlung bedürfen und die erforderlichen Geräte nicht vorhanden sind so soll der Grundsatz der Priorität ohne Ansehen der Person gelten. Es wird aber auch gefordert daß eine Güteabwägung anhand der Chancen des Überlebens der verschiedenen Patienten erfolgen soll. Bei einem schwerstgeschädigten Kind muß die Frage eines Behandlungsabbruches vom Leitenden Arzt entschieden werden. Dieser soll aber auch sein Team die Anästhesisten und die Pflegekräfte nach Möglichkeit in die Entscheidung einbeziehen. Wird ein Patient nach einem Suizidversuch in entscheidungsfähigem Zustand in ein Krankenhaus gebracht so muß seine Behandlungsverweigerung respektiert werden. Erst wenn der Patient das Bewußtsein verliert entsteht nach der Rechtsprechung eine Hilfeleistungspflicht. Es wird davon berichtet daß Ärzte in solchen Fällen auch auf das Risiko hin bestraft zu werden dem Suizidenten geholfen haben. Bei Willensunfähigkeit eines Patienten und bei Zweifeln darüber sollte der Arzt wenn genügend Zeit dazu ist über das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers veranlassen. Solche Entscheidungen werden vom Vormundschaftsgericht ganz schnell getroffen. Bei Zeugen Jehovas ist die Behandlungsverweigerung zu respektieren. Das gilt aber nicht bei Kindern deren Eltern die Zulassung der Behandlung verweigern. Hier ist das Vormundschaftsgericht anzurufen im Eilfall kann der Arzt selbst handeln. Auch bei Erwachsenen kann es etwa vor einer Geburt unter Berufung auf den Notstand zum Schutze des ungeborenen Kindes erlaubt sein dem das Verweigernden Blut zu geben. Wenn in einem ärztlichen Team Uneinigkeit über Weiterführung oder Abbruch der Therapie besteht so ist die Behandlung in aller Regel weiterzuführen. Im Konfliktfall entscheidet der Chirurg. Bei Frühgeborenen gab es häufig Kontroversen zwischen Geburtshelfern und Pädiatern ob eine Behandlung aufgenommen werden soll wenn das Kind nicht lebensfähig erscheint. Hier haben sich weitgehend die Pädiater durchgesetzt die für eine Behandlung eintreten und überwiegend mit lebensfähigen und in der Mehrzahl nicht geschädigten Kindern Erfolg haben. ___MH


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