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May 2024

Auswirkungen des RRG '99 auf die Rehabilitationsleistungen irr Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/98 S. 79-87. 1998;

Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Das RRG '99 beinhaltet eine Fülle von rentenrechtlichen Neuregelungen. Insbesondere die Neuordnung der Erwerbsminderungsrenten - Abkehr von der konkreten hin zur abstrakten Betrachtungsweise - zieht auch mittelbar Konsequenzen für den Bereich der Rehabilitation nach sich. Hier hat der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 10 SGB VI sichergestellt daß die Rentenversicherung auch zukünftig ihren Rehabilitationsauftrag erfüllen kann. Selbst wenn in Zukunft das Vorliegen einer Erwerbsminderung allein nach dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Versicherten beurteilt wird der Berufsschutz insoweit keine Rolle mehr spielt wird dies die Möglichkeiten der Rentenversicherungsträger im Bereich der Rehabilitation nicht schmälern. Speziell bei der beruflichen Rehabilitation sind und bleiben die Wiedereingliederung und der Eingliederungserhalt neben der Vermeidung von Rentenleistungen nach wie vor Rehabilitationsziele. Als zusätzliche persönliche Zugangsvoraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation ist in § 10 Nr. 2 SGB VI eine Neuregelung aufgenommen worden nach der zukünftig auch bereits teilweisen erwerbsgeminderten Versicherten bei denen zwar eine wesentliche Besserung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist die jedoch noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gewährt werden können. Aufgabe dieses Beitrags soll es sein die gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zu erläutern sowie die Auswirkungen für die künftige Entwicklung der Rehabilitationsleistungen in der Rentenversicherung aufzuzeigen. Darüber hinaus werden die Neuregelungen im RRG ´99 dargestellt die sich auf die Übergangsgelder der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken. Ersatz-Übergangsgeld Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente sowie das vorgezogene Übergangsgeld die nach derzeitiger Rechtslage der Verwirklichung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente" dienen entfallen zum 01. 01. 2000. Der bisher bestehende Grundsatz bereits während einer Rehabilitationsleistung die Zahlung einer Rente zu vermeiden und statt dessen ein (Ersatz-)Übergangsgeld zu leisten um negative Auswirkungen auf die Rehabilitationsbereitschaft der Versicherten zu verhindern wird zu diesem Zeitpunkt aufgegeben. Gleichwohl bleibt festzustellen daß durch die eindeutigen gesetzlichen Regelungen der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor der Gewährung von Renten gewahrt bleibt obwohl nach Inkrafttreten des RRG ´99 unter bestimmten Voraussetzungen bereits während Rehabilitationsleistungen die wirtschaftliche Absicherung der Versicherten durch die Zahlung einer Rente erfolgt. ___MH


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