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May 2024

Invaliditätssicherung in Spanien und die Reform von 1997

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 6-7-8/98 S. 537-555. 1998;

Abstract: Zusammenfassung Das System der sozialen Sicherheit in Spanien ist gekennzeichnet durch die Dominanz des universalistischen öffentlichen Systems (Seguridad Social) das entweder im Allgemeinen System oder einem Sondersystem über 98 % der Bevölkerung erfaßt und neben monetären Leistungen Dienst- und Sachleistungen (z.B. an Behinderte) anbietet und den Nationalen Gesundheitsdienst unterhält. Die Finanzierung erfolgt durch einen Einheitsbeitrag und einen staatlichen Zuschuß von etwa 30 %. Invaliditätsleistungen werden als beitragsbezogene oder als einkommensabhängige nichtbeitragsbezogene Leistungen gewährt. In der nichtbeitragsbezogenen Form wird auf die körperlich/geistigen Mängel abgestellt die anhand einer Tabelle bewertet werden. In der beitragsbezogenen Form wird bei den Tatbestandsvoraussetzungen nicht zwischen Unfall/Arbeitsunfall bzw. gewöhnlicher Krankheit/Berufskrankheit differenziert. Nur bei den zeitlichen Voraussetzungen und der Leistungshöhe existieren Unterschiede. Der Versicherte muß in einen der vier Invaliditätsgrade eingestuft werden. Zwei Invaliditätsgrade der beitragsbezogenen Form nehmen auf den konkret ausgeübten Beruf Bezug. Es muß bestimmt werden ob die Beeinträchtigung Auswirkungen auf den regelmäßig ausgeübten Beruf hat. Die Beeinträchtigung muß objektiv feststellbar sein. Vor Beantragung von Invaliditätsleistungen muß der Versicherte sich einer medizinischen Behandlung unterzogen haben. Nach Ablauf der Höchstdauer der Leistungen bei Krankheit ist von Amts wegen zu prüfen ob eine Invalidität vorliegt. Ab 55 Jahren wird ein Zuschlag von 20 % bei Pflegebedürftigkeit von 50 % auf die Rentenleistung gewährt. Alle Rentenleistungen werden 14mal gezahlt. Bis zum 65. Lebensjahr kann die Einstufung jederzeit überprüft werden. Die Reform von 1994/95 verlagerte die medizinische Feststellung vom Gesundheitsdienst (INSALUD oder regionale Entsprechungen) auf das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) was die juristischen Aspekte der Invaliditätsfeststellung stärken dürfte. Nach der Reform vom Juli 1997 soll die Feststellung der Invalidität (nunmehr Unfähigkeit genannt) anhand von noch zu erarbeitenden Listen erfolgen die je nach Beeinträchtigung einen Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit für den ausgeübten Beruf vorsehen. Damit soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Zahl der gerichtlichen Streitigkeiten verringert werden. Außerdem wird die bisherige Steuerfreiheit der Invaliditätsrenten ab dem 65. Lebensjahr faktisch beseitigt. ___MH


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