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May 2024

Die Neuordnung der Erwerbsminderungsrenten nach dem Rentenreformgesetz 1999

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/98 S. 10-47. 1998;

Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Das Rentenreformgesetz 1999 regelt den Bereich der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten zum 1. Januar 2000 grundlegend neu. Danach kommt es künftig bei der Feststellung ob ein Versicherter in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist nur noch auf sein Leistungsvermögen und nicht auch - wie bisher im Rahmen der sog. konkreten Betrachtungsweise - auf die jeweilige Situation auf dem Arbeitsmarkt an. Durch diese Rückkehr zur sog. abstrakten Betrachtungsweise soll eine sachgerechte Verteilung des Arbeitsmarktrisikos zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erreicht werden. Diesem Ziel dient auch die Ablösung der derzeitigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch ein einheitliches aber abgestuftes System der Erwerbsminderungsrenten. Damit wird künftig das Teilrisiko der Berufsunfähigkeit aus dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung herausgenommen. Maßstab für die Feststellung der Erwerbsminderung ist dann das verbliebene Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Zumutbarkeit der Verweisung auf einen anderen Beruf spielt künftig keine Rolle mehr. Durch die Neuregelung wird die Höhe der Erwerbsminderungsrenten weitgehend an die Höhe der vorzeitigen Altersrenten mit Abschlägen angepaßt. Damit wird erreicht daß die Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird nicht höher ist als die erreichbare Altersrente. Um die Erwerbsminderungsrenten und die Altersrenten wegen Schwerbehinderung zu einem abgestimmten Gesamtkonzept zusammenzufassen werden die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten auf 10 8 % begrenzt. Allerdings werden die Rentenminderungen durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit teilweise wieder ausgeglichen. Die Abschläge von bis zu 10 8 % gelten auch bei Hinterbliebenenrenten wenn der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Im Rahmen der Rentenreform 1999 sind auch die Vorschriften über das Zusammentreffen der Erwerbsminderungsrenten mit Einkommen und anderen Sozialleistungen neu geregelt worden. Einkommen und andere Sozialleistungen werden künftig auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zur Hälfte angerechnet wenn diese einen individuell berechneten Freibetrag übersteigen. Neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung darf künftig - wie bisher bei der Erwerbsunfähigkeitsrente - lediglich ein Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße hinzuverdient werden derzeit 620 - DM im Westen und 520 - DM im Osten. ___MH


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