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May 2024

Änderungen durch das Rentenreformgesetz 1999 im Versicherungs- und Beitragsrecht

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/98 S. 88-96. 1998;

Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Das Rentenreformgesetz 1999 hat auch Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht gebracht. Die wesentlichsten Änderungen sind in dem nachtstehenden Artikel erläutert. Es handelt sich hierbei zunächst um die Einführung einer Regelung in § 5 Abs. 3 SGB VI über die Versicherungsfreiheit während eines Zwischenpraktikums. So sind ab 1. Januar 1998 Personen kraft Gesetzes versicherungsfrei die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule entweder ein in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten oder ein nicht vorgeschriebenes studienbegleitendes Praktikum ableisten für das sie kein Entgelt oder lediglich ein geringfügiges Entgelt erhalten. Außerdem ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an in § 187b SGB VI die Möglichkeit einer besonderen Beitragszahlung bei Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung geschaffen worden. Durch diese Beitragszahlung erhält der Versicherte Zuschläge an Entgeltpunkten. Ferner ist die Berechtigung neben einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag einen Beitrag zur Höherversicherung zahlen zu können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997 übergangslos abgeschafft worden. Der Gesetzgeber hat durch Streichung der materiell-rechtlichen Grundnorm in § 234 SGB VI die bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeschränkte Zulassung zur Höherversicherung vollständig als zusätzliche Sicherungsform aus der gesetzlichen Rentenversicherung herausgenommen. ___MH


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