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May 2024

Handlungsbedarf zur Neuregelung der Besteuerung von Altersbezügen Replik zu dem Aufsatz von Bertuleit/Binne in DRV 7/96.

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3-4/97 S. 242-251. 1997;

Abstract: Zusammenfassung In dem Aufsatz in DRV 7/96 S. 416 verneinen Dr. Bertuleit und Dr. Binne die Notwendigkeit die Besteuerung der Renten und Pensionen durchgreifend neu zu regeln. In ihrer umfangreichen Untersuchung kommen die beiden Autoren zu dem Ergebnis daß die Differenzen zwischen den jeweiligen Nettozahlbeträgen in den weitaus meisten Fällen seit 1980 merklich geringer geworden seien. Die auf der Ertragsanteilsbesteuerung beruhende ´Besserstellung' der Sozialrentner habe also keinesfalls zu einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungerechtfertigten Ungleichbehandlung geführt. In seinem nachstehenden Aufsatz widerspricht Schröder diesen Ergebnissen. Er beanstandet daß die von Bertuleit/Binne zum Beweis ihrer Thesen aufgestellten Zahlenübersichten nur bis zu einem Jahreseinkommen von 45.431 DM reichen obwohl durch das Jahressteuergesetz 1996 Renten bis zu 62.104/109.875 DM (Alleinstehende/Verheiratete) steuerfrei gestellt worden seien. Damit sei der - besonders für den öffentlichen Dienst - wichtige Bereich des Zusammentreffens von Renten und Zusatzversorgung aber auch das Zusammentreffen von Renten und Betriebsrenten sowie der Renten von Ehegatten nicht in die Untersuchung einbezogen und auch der Umstand unberücksichtigt geblieben daß der durch Renten nicht ausgenutzte steuerfreie Raum steuermindernd auch für andere Einnahmearten genutzt werden könne. Die von Bertuleit/Binne für Renten errechnete Belastung beruhe zudem nicht auf der Besteuerung die in allen Beispielen bei Null liege sondern auf der Einführung eines Eigenbeitrages der Rentner für ihre Krankenversicherung und bleibe deshalb ohne Aussagekraft für einen Besteuerungsvergleich Renten/Pensionen. Im übrigen sei die Belastung der Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge mit Krankenversicherungsbeiträgen viel zu niedrig angesetzt und mache deshalb den Vergleich wertlos. Schröder kommt auch bei der Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anderen Ergebnissen als Bertuleit/Binne und vertritt - im Gegensatz zu den beiden genannten Autoren - die Auffassung daß Beamtenpensionen durch von vornherein vorenthaltene Gehaltsteile und durch - dem Arbeitgeberanteil entsprechende - Zuschüsse der früheren Dienstherren finanziert werden so daß es auch hier ein angesammeltes Kapital und Ertragsanteile gebe. ___MH


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