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May 2024

Die Sparmaßnahmen im Rentenrecht und der Eigentumsschutz von Renten

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/9794S. 94-109. 1997;

Abstract: Zusammenfassung Das Sozialrecht befindet sich erneut in der Rezession. Zu den von dem Gesetzgeber beschlossenen Sparmaßnahmen gehört z.B. die Anhebung der Altersgrenzen und die Kürzung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten. Die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Maßnahmen gibt Anlaß die Reichweite des Eigentumsschutzes für Renten(anwartschaften) zu analysieren. Die Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die den Rentenanrechten diesen Schutz zuerkannt hat erweist sich als unbegründet. Das Umlageverfahren schließt weil durch Beiträge finanziert die "nicht unerhebliche Eigenleistung" des Versicherten nicht aus. Richtig ist jedoch daß es sich um Anrechte handelt die gegen zukünftige Volkseinkommen gerichtet sind. Daher besitzt der Gesetzgeber genügend Spielraum das System der Rentenversicherung veränderten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen zu können. Dabei unterliegt er jedoch bei Eingriffen in die Summe der Entgeltpunkte als Ergebnis einer abgeschlossenen Umverteilung engen Bindungen. Bei der Bestimmung des für die Höhe aller Renten maßgeblichen aktuellen Rentenwerts ist er hingegen freier. Er stößt erst dann an verfassungsrechtliche Grenzen wenn die Rente ihre Funktion als Freiheits- und Existenzsicherung verliert. Festgesetzte Altersgrenzen werden vom Eigentumsschutz der Renten miterfaßt. Die Gegenleistungen der Rentenversicherung für die gezahlten Beträge ergibt sich nicht nur aus der Höhe der Renten sondern auch aus ihrer Laufzeit. Dennoch ist eine Verschiebung der Altersgrenzen verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Dies gilt um so mehr als sich die Laufzeit der Renten drastisch verlängert hat und damit einen entscheidenden Grund für die finanziellen Probleme der Rentenversicherung darstellt. Auch bei diesen Maßnahmen muß dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden. Trotz aller Probleme bestehen letztlich auch gegen die weitere Kürzung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten verfassungsrechtlich keine Bedenken. ___MH


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