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May 2024

Stellungnahme zur Gesundheitsstrukturreform Stufe III und zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. NOG)

Journal/Book: Rehabilitation 36 (1997) Februar; S. 58-59. 1997;

Abstract: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e. V. Heidelberg Vorbemerkung Die solidarische Hilfe der Gemeinschaft bei der Rehabilitation von Menschen mit chronischen Krankheiten und bleibenden Folgen gesundheitlicher Schädigungen hat sich in Deutschland in hundert Jahren entwickelt. Das Verfassungsverbot Behinderte zu diskriminieren gilt auch für Auswirkungen von Rechtsänderungen die ihre durch die Behinderung bedingte Benachteiligung verstärken. Dies geschieht bereits wenn wirksame Nachteilsausgleiche entzogen werden. Damit ist es eine Pflicht der Gesellschaft und des Gesetzgebers Einrichtungen Dienste und Maßnahmen zur Prävention und zur Rehabilitation in der erforderlichen Qualität und Zugänglichlkeit für alle Betroffenen aufrechtzuerhalten. Die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter (DVfR) wendet sich an die für die Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialwesen Verantwortlichen weil sie überzeugt ist daß nicht nur die im Jahre 1996 bereits verabschiedete Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in ihren praktischen Auswirkungen zu einer derartigen Diskriminierung von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen führt sondern daß ihnen mit den derzeit beratetenen Gesetzen zusätzliche und kumulativ wirkende Benachteiligungen drohen. Aushöhlung des Solidarcharakters der GKV Die aktuellen Pläne der Gesundheitsstrukturreform Stufe III und des 2. NOG sehen unter dem Primat des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns Änderungen vor die sich überproportional zum Nachteil der von chronischer Krankheit oder Behinderung Betroffenen auswirken werden. Viele der geplanten Maßnahmen stimmen mit dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr überein. Das Solidarprinzip darf nicht durch weitere Belastungen für die chronisch kranken und behinderten Versicherten zusätzlich geschwächt werden vielmehr sind Fehlentwicklungen der letzten Jahre zurückzunehmen! Vorrangige Gesichtspunkte Den Krankenkassen soll nach den Gesetzentwürfen ermöglicht werden eine Reihe von Leistungen zur ambulanten und stationären Rehabilitation (außer Anschlußheilbehandlungen - AHB) und die Förderung des Rehabilitationssports einzuschränken. ... hf


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