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May 2024

Sozialdatenschutz und wissenschaftliche Untersuchungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 5-6/97 S. 311-325. 1997;

Abstract: 1 International Classification of Diseases/Internationale Klassifikation der Krankheiten. 2 BGBI. I 1994 S. 1229; ausführlich zu dem Gesetzgebungsvorhaben Klässer DRV 1994 413 ff. Die durch das 2. SGBÄndG eingeführten Neuerungen werden dargestellt von Adelt BKK 1995 366; André RDV 1994 234; ders. BArbBI. 1994 10; Benz. Die BG 1996 52; Binne in: SRH 2. Auflage 1996 B.11; ders. NZS 1995 97; Eul DOK 1995 306; Hübner MittLVAOMFr. 1995 129; Klässer RDV 1994 117; Marburger rv 1995 161; Schöning DAngVers 1994 201; Wagner. NJW 1994 2937. Zusammenfassung Medizinische Daten eines Bürgers zählen zu den sensibelsten Sozialdaten überhaupt so daß das Bedürfnis des einzelnen nach Schutz dieser Daten begreiflicherweise besonders groß ist. Dies hat sich bei der unlängst heftig geführten Diskussion hinsichtlich der Codierung von Diagnosen entsprechend dem ICD-10-Code1 einmal mehr gezeigt. Da die unter Anwendung des Codes verschlüsselten Diagnosen rascher als handschriftliche Notizen ausgewertet werden können war gar das Schreckgespenst des gläsernen Patienten beschworen worden. Dem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis des einzelnen steht jedoch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven medizinischen Forschung gegenüber die in vielen Fällen erst durch Verwendung von Sozialdaten durchführbar bzw. sinnvoll ist. Dieses Spannungsfeld muß im Einzelfall durch eine Abwägung zwischen dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht des einzelnen auf Geheimhaltung seiner Sozialdaten und dem durch Art. 5 Abs. 3 GG ebenfalls grundgesetzlich geschützten Recht auf wissenschaftliche Forschung deren Ergebnisse einer Früherkennung von Krankheiten oder einer Verbesserung der Therapie und damit letztlich dem Interesse der Allgemeinheit an besserer gesundheitlicher Versorgung dienen entschärft werden. Der Beitrag zeigt daß das Sozialdatenschutzrecht in der Form die es durch das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Zweite Gesetz zu Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG)2 erhalten hat geeignet ist diesen Konflikt zu lösen. Im folgenden werden die Grundzüge des geltenden Sozialdatenschutzrechts unter Berücksichtigung der für die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen geltenden Besonderheiten vorgestellt. ___MH


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