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May 2024

Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Rentenversicherungsrecht*.

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 7/96 S. 391-400. 1996;

Abstract: * Schriftliche Fassung des Gastvortrages des Präsidenten des Bundessozialgerichts anläßlich der Mitgliederversammlung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger am 15. Mai 1996 in Ettlingen. 1 Ruland NZS 1995 49. 2 Deutsche Rentenversicherung Handbuch für institutionelle Zusammenarbeit des VDR 1995 S. 12. 3 FAZ vom 3.2.1995. 4 Stihl (DIHT) It. Süddt.Zeitung vom 29.3.1995 und 6.7.1995. 5 FAZ vom 12.2.1996. Im Rahmen der 26. Richterwoche des Bundessozialgerichts hat sich Professor Ruland unlängst mit dem Bundessozialgericht und den Versicherungsträgern auseinandergesetzt und dabei das Verhältnis zueinander als gut bezeichnet.1 Ich sehe das genauso und deshalb bin ich auch sehr gerne der Bitte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger nachgekommen hier und heute über einige aktuelle rentenversicherungsrechtliche Aspekte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu referieren. Die Deutsche Rentenversicherung charakterisiert sich bekanntlich selbst symbolhaft "als ein sicheres Dach das sich auf einem soliden Fundament schützend über der Versichertengemeinschaft ausbreitet" und "für Begriffe wie Sicherheit Verläßlichkeit Zukunft Dynamik und Größe" steht eine "Wertvorstellung" die "im Bewußtsein der Bevölkerung tief verankert" ist und "das Vertrauen vieler junger und alter Menschen" trägt.2 Sicherheit Verläßlichkeit Zukunft. Werte die wohl niemand gern in Frage stellen möchte und die doch immer wieder und gerade auch jetzt wieder durch die öffentliche Diskussion über den Umbau des Sozialstaats aus Kostengründen erheblich in Zweifel gezogen werden. Dabei denke ich weniger an die seit langem bekannten Auswirkungen einer ungünstigen demographischen Entwicklung auf die Finanzlage der Rentenversicherung auch nicht an die im Grunde überall in der Verwaltung geführte Auseinandersetzung über die Mobilisierung von Rationalisierungsreserven (Berger-Gutachten).3 Sondern ich meine die Kontroverse über die Senkung der Lohnzusatzkosten angesichts ständig korrekturbedürftiger Daten zur konjunkturellen Entwicklung und angesichts einer Flut von Frühverrentungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Zahl der Beschäftigten und damit einhergehend ebenso ständiger Anhebungen der Beitragssätze zur Rentenversicherung. Soweit nicht gerade die Forderung nach grundlegenden Reformen etwa durch die Einführung des Grundrentenmodells4 erhoben wird geht es hier ja vor allen Dingen um die Entlastung der Rentenversicherung von versicherungsfremden Leistungen. Was aber sind versicherungsfremde Leistungen? Nach eigenen Erhebungen der Rentenversicherung zählen hierzu nicht nur die Kriegsfolgelasten die Höherbewertungen der Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung die DDR-Folgelasten die Beitragsteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner die Renten nach Mindesteinkommen und die vorzeitigen Altersrenten sowie jetzt noch die Leistungen nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und die Renten für 35.000 deutschsprachige Juden aus Osteuropa. Sondern vor allen Dingen neben den Anrechnungszeiten (z.B. bei Arbeitslosigkeit) und dem Familienlastenausgleich (z.B. Kindererziehungszeiten) auch die sogenannten arbeitsmarktbedingten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.5 ... ___MH


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